RS Vwgh 2026/4/30 Ra 2026/04/0046

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Veröffentlicht am 30.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Auslegung, dass bereits die abstrakte Gefahr der Ausschank oder Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen, etwa infolge eines unzureichenden Kontrollsystems, unabhängig davon, ob der Ausschank oder die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche tatsächlich stattgefunden hat, für die Erfüllung des objektiven Tatbildes ausreicht, steht bereits der klare Wortlaut des § 367a iVm § 114 erster Satz GewO 1994 entgegen, ebenso wie die Verpflichtung zur Ausweiskontrolle durch den Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen zwecks Feststellung des Alters der Jugendlichen gemäß § 114 zweiter Satz GewO 1994 bei Bestehen berechtigter Zweifel, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat (vgl. zu dieser Verpflichtung VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, Rn. 14f).Der Auslegung, dass bereits die abstrakte Gefahr der Ausschank oder Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen, etwa infolge eines unzureichenden Kontrollsystems, unabhängig davon, ob der Ausschank oder die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche tatsächlich stattgefunden hat, für die Erfüllung des objektiven Tatbildes ausreicht, steht bereits der klare Wortlaut des Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 entgegen, ebenso wie die Verpflichtung zur Ausweiskontrolle durch den Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen zwecks Feststellung des Alters der Jugendlichen gemäß Paragraph 114, zweiter Satz GewO 1994 bei Bestehen berechtigter Zweifel, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat vergleiche zu dieser Verpflichtung VwGH 3.3.2020, Ra 2019/04/0125, Rn. 14f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040046.L03

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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