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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweit- bis Viertrevisionswerber. Alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 14. Dezember 2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: Vertretungsbehörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte bzw. Vater der Revisionswerber angegeben, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweit- bis Viertrevisionswerber. Alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 14. Dezember 2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: Vertretungsbehörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte bzw. Vater der Revisionswerber angegeben, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2025 wies die Vertretungsbehörde den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab.Mit Bescheid vom 8. Jänner 2025 wies die Vertretungsbehörde den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 4078-4081/2025-10, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 4078-4081/2025-10, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK auf.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).
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Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerber, die hierzu keine Stellungnahme abgegeben haben - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerber, die hierzu keine Stellungnahme abgegeben haben - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im vorliegenden Fall erfolgte die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist, sodass der Aufwandersatz gemäß § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im vorliegenden Fall erfolgte die Klaglosstellung innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist, sodass der Aufwandersatz gemäß Paragraph 55, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen war.
Wien, am 30. April 2026