TE Vwgh Beschluss 2026/4/30 Ra 2024/17/0159

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Veröffentlicht am 30.04.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des B K (alias H H), vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024, I416 1434445-4/9E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des B K (alias H H), vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024, I416 1434445-4/9E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Algerien, beantragte am 20. November 2023 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005; zuvor hatte er (u.a.) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 7. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Algerien, beantragte am 20. November 2023 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005; zuvor hatte er (u.a.) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 7. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2
Mit Bescheid vom 2. April 2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einem Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV statt (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ab (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 2. April 2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einem Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV statt (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, der Revisionswerber habe bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 seine Identität wissentlich verschleiert, indem er seinen richtigen Namen den Börden verschwiegen und dadurch sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert habe.Begründend stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, der Revisionswerber habe bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 seine Identität wissentlich verschleiert, indem er seinen richtigen Namen den Börden verschwiegen und dadurch sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert habe.

Der Revisionswerber sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt dreimal strafgerichtlich zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden:

Der Revisionswerber sei erstmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 30. Juni 2014 wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Der Revisionswerber sei mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 15. Jänner 2015 wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Der Revisionswerber sei mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 21. Juli 2015 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Der Revisionswerber sei im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei vom 23. Mai 2014 bis 22. Juli „2024“ und vom 7. August 2015 bis 6. Oktober 2015 „in Justizanstalten gemeldet“ gewesen. Der Revisionswerber sei seit 31. Mai 2019 „wieder durchgehend obdachlos gemeldet“.

Der Revisionswerber sei der Beschwerde-Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

4
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die Verschleierung der wahren Identität des Revisionswerbers durch ihn letztlich kausal für seine lange Aufenthaltsdauer gewesen sei. Es bezog in die Abwägung nach § 9 BFA-VG auch ein, dass der Revisionswerber zahlreiche integrative Schritte gesetzt habe, er über ein Deutschzertifikat A2 verfüge und er im Laufe seines Aufenthaltes ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Diese Schritte habe er aber unter Verwendung einer Aliasidentität gesetzt, wobei er zumindest seit April 2021 im Besitz seiner Geburtsurkunde gewesen sei und diese trotz Einvernahmen und diverser Verfahren den Behörden nicht vorgelegt habe. Demnach relativiere sich seine nunmehr 10-jährige Aufenthaltsdauer dadurch, dass der Revisionswerber die Behörden wissentlich über seine Identität getäuscht habe. Dem Verwaltungsgericht sei bewusst, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers bereits Jahre zurücklägen und er sich seitdem wohlverhalten habe, wiewohl eine Tilgung der Strafen noch nicht erfolgt sei und der Revisionswerber sohin nicht als unbescholten gelte. Der Revisionswerber verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führe zudem keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die Verschleierung der wahren Identität des Revisionswerbers durch ihn letztlich kausal für seine lange Aufenthaltsdauer gewesen sei. Es bezog in die Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG auch ein, dass der Revisionswerber zahlreiche integrative Schritte gesetzt habe, er über ein Deutschzertifikat A2 verfüge und er im Laufe seines Aufenthaltes ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Diese Schritte habe er aber unter Verwendung einer Aliasidentität gesetzt, wobei er zumindest seit April 2021 im Besitz seiner Geburtsurkunde gewesen sei und diese trotz Einvernahmen und diverser Verfahren den Behörden nicht vorgelegt habe. Demnach relativiere sich seine nunmehr 10-jährige Aufenthaltsdauer dadurch, dass der Revisionswerber die Behörden wissentlich über seine Identität getäuscht habe. Dem Verwaltungsgericht sei bewusst, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers bereits Jahre zurücklägen und er sich seitdem wohlverhalten habe, wiewohl eine Tilgung der Strafen noch nicht erfolgt sei und der Revisionswerber sohin nicht als unbescholten gelte. Der Revisionswerber verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führe zudem keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem auch dazu, warum entsprechende Feststellungen eine Änderung des Sachverhaltes in entscheidungsrelevanter Hinsicht dargestellt hätten, lässt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung, „dass dem Revisionswerber der Aufenthaltstitel zu erteilen ist“, sowie, dass das Verwaltungsgericht „schlussendlich zu einem anderen Sachverhalt gekommen“ wäre, gerade auch im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellung, wonach der Revisionswerber der Beschwerde-Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermissen (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung auch VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0233, mwN).Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem auch dazu, warum entsprechende Feststellungen eine Änderung des Sachverhaltes in entscheidungsrelevanter Hinsicht dargestellt hätten, lässt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung, „dass dem Revisionswerber der Aufenthaltstitel zu erteilen ist“, sowie, dass das Verwaltungsgericht „schlussendlich zu einem anderen Sachverhalt gekommen“ wäre, gerade auch im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellung, wonach der Revisionswerber der Beschwerde-Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermissen vergleiche , zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung auch VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0233, mwN).
10
Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensmangel zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensmangel zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
11
Die Revision wendet sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit weiters gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Die Revision wendet sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit weiters gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte - Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 13.3.2026, Ra 2025/17/0135, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte - Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 13.3.2026, Ra 2025/17/0135, mwN).
13
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN).
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. erneut VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere, dass der Revisionswerber nach einem unter falscher Identität gestellten Antrag auf internationalen Schutz (ebenso erfolglos) mehrere auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gerichtete Anträge stellte und im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig und immer wieder obdachlos gemeldet war. Weiters berücksichtigte das Verwaltungsgericht vor allem den durch die Revision nicht bestrittenen Umstand, dass der Revisionswerber bis zur gegenständlichen Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 trotz mehrfacher Aufforderung seine wahre Identität wissentlich verschleiert hatte, indem er seinen richtigen Namen den Behörden verschwiegen und dadurch sämtliche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindert hatte.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche , erneut VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere, dass der Revisionswerber nach einem unter falscher Identität gestellten Antrag auf internationalen Schutz (ebenso erfolglos) mehrere auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gerichtete Anträge stellte und im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig und immer wieder obdachlos gemeldet war. Weiters berücksichtigte das Verwaltungsgericht vor allem den durch die Revision nicht bestrittenen Umstand, dass der Revisionswerber bis zur gegenständlichen Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 trotz mehrfacher Aufforderung seine wahre Identität wissentlich verschleiert hatte, indem er seinen richtigen Namen den Behörden verschwiegen und dadurch sämtliche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindert hatte.
15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
16
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170159.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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