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Mit Beschluss vom 3. Februar 2025, Ra 2024/16/0041-12, wurde die vom Antragsteller erhobene Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024, RV/4100265/2023, betreffend eine Zahlungsaufforderung i.A. der Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG und Gebührenerhöhung wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 3. Februar 2025, Ra 2024/16/0041-12, wurde die vom Antragsteller erhobene Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024, RV/4100265/2023, betreffend eine Zahlungsaufforderung i.A. der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, Ziffer eins, VwGG und Gebührenerhöhung wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 14. März 2025 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs abgeschlossenen Verfahrens.
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Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2025, Ra 2024/16/0041-13, wurde dem Antragsteller der Wiederaufnahmeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 und 4 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt, den Wiederaufnahmeantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sowie weitere näher genannte Mängel zu beseitigen. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Auftrags bestimmt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrags gilt.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2025, Ra 2024/16/0041-13, wurde dem Antragsteller der Wiederaufnahmeschriftsatz gemäß Paragraph 34, Absatz 2, und 4 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt, den Wiederaufnahmeantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sowie weitere näher genannte Mängel zu beseitigen. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Auftrags bestimmt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrags gilt.
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Mit Schriftsatz vom 4. April 2025 begehrte der Antragsteller u.a. die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2026, Ra 2024/16/0041-16, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
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Der Antragsteller ist der am 24. März 2025 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel des Wiederaufnahmeantrages zu beheben, nicht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 VwGG und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Antragsteller ist der am 24. März 2025 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel des Wiederaufnahmeantrages zu beheben, nicht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VwGG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 30. April 2026