TE Vwgh Erkenntnis 2026/4/30 Ra 2023/04/0049

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Veröffentlicht am 30.04.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art130
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der H Ges.m.b.H. & Co KG, vertreten durch MMag. Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2023, Zl. W131 2259303-2/50E, und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023, Zl. W131 2259303-3/2E, betreffend ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Universität Klagenfurt, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. S GmbH, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis und der angefochtene Beschluss werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der gegen die Ausscheidens- und auch gegen die Auswahlentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin „mit seinem jeweiligen Nichtigerklärungsbegehren“ abgewiesen werde.
2
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das Erkenntnis betreffe den Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin gegen die sie betreffende Ausscheidensentscheidung und gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Zweitmitbeteiligten jeweils in dem Vergabeverfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung „Reinigungsdienstleistungen [...]“ der Erstmitbeteiligten. Die erstmitbeteiligte Auftraggeberin habe am 30. August 2022 eine Ausscheidensentscheidung zu Lasten der Revisionswerberin und eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Zweitmitbeteiligten versendet.
4
Das Verwaltungsgericht führte ferner wörtlich aus:

„Soweit es um Tatsachenfragen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung betreffend die mit diesem Erkenntnis bestätigte Ausscheidensentscheidung geht, sind diese Begründungselemente, soweit nicht hier in der Ausfertigung für alle drei Parteien des Verfahrens zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bereits enthalten, in der für die ASt und die AG einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Beilage ‚Bestätigung der Ausscheidensentscheidung‘ ersichtlich.“

5
Zur rechtlichen Begründung der Bestätigung der Ausscheidensentscheidung werde wiederum auf die „nur“ für die Erstmitbeteiligte und die Revisionswerberin bestimmte Beilage „Bestätigung der Ausscheidensentscheidung“ verwiesen, die ein integrierender Teil der Begründung dieses Erkenntnisses für die Revisionswerberin und die Erstmitbeteiligte sei. Da die Revisionswerberin mit ihrem Angebot - wie aus der Beilage „Bestätigung der Ausscheidensentscheidung“ hervorgehe - jedenfalls im Ergebnis berechtigt ausgeschieden worden sei, sei ein allfälliger Begründungsmangel der angefochtenen Auswahlentscheidung nicht von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens.
6
2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht das Begehren der Revisionswerberin auf Ersatz der Pauschalgebühren ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7
Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Abweisung der Nachprüfungsanträge.
8
3. Gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision. Die Mitbeteiligten erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
9
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Die Revisionswerberin führt zur Begründung der Zulässigkeit - zusammengefasst - einen vor dem Hintergrund näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses ins Treffen. Das Verwaltungsgericht sei daher von der Rechtsprechung abgewichen.
11
Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und berechtigt.
12
4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009).4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche , VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009).
13
In seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wie folgt ausgeführt:

„[...] Nach § 17 VwGVG (‚Anzuwendendes Recht‘) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetz sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. „[...] Nach Paragraph 17, VwGVG (‚Anzuwendendes Recht‘) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetz sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht seine vorliegende Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen (vgl Abs 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG waren in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht seine vorliegende Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche , Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG waren in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.

Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen. Die von Paragraph 60, AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet.

5.2.2. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in § 17 VwGVG bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Art 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus §§ 58, 60 AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.5.2.2. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in Paragraph 17, VwGVG bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus Paragraphen 58, 60, AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.

[...]“.

14
4.2. Die Revision zeigt zu Recht auf, dass das angefochtene Erkenntnis in mehrfacher Hinsicht gegen die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründungsverpflichtung verstößt. Die Begründung für die Abweisung des Nachprüfungsantrags betreffend die Ausscheidensentscheidung ist dieser nämlich nicht zu entnehmen.
15
4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16
Der ebenfalls angefochtene Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Pauschalgebührenersatz, der auf diesem Erkenntnis beruht, kann infolge der Aufhebung desselben ebenfalls keinen Bestand haben.
17
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhang mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. April 2026

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040049.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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