RS Vwgh 2026/5/4 Ra 2025/15/0110

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Veröffentlicht am 04.05.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §98 Abs1
ZustG §13 Abs4
  1. BAO § 98 heute
  2. BAO § 98 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 98 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. BAO § 98 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  5. BAO § 98 gültig von 29.12.2007 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. BAO § 98 gültig von 01.03.1983 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/15/0008 B 15. April 2025 RS 1 (hier: "gemäß § 98 Abs. 1 BAO iVm § 13 Abs. 4 ZustG")

Stammrechtssatz

Gemäß § 13 Abs 4 des ZustG ist dann, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an alle dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Dies gilt auch für einen steuerlichen Vertreter, weil es sich bei diesem um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, des ZustG ist dann, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an alle dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Dies gilt auch für einen steuerlichen Vertreter, weil es sich bei diesem um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150110.L01

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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