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Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. August 2025 die Beschwerde der Revisionswerberin betreffend Haftung für Abzugsteuer 2012 und 2013 als unbegründet ab.
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Das angefochtene Erkenntnis ist der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung am 19. August 2025 zugestellt worden.
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Mit Verfügung vom 3. März 2026, Ra 2025/15/0110-4, richtete der Verwaltungsgerichtshof einen Verspätungsvorhalt zur allfälligen Äußerung an die Revisionswerberin, wonach die am 1. Oktober 2025 (beim BFG direkt) eingebrachte außerordentliche Revision schon deswegen verspätet erscheine, weil die Revisionsfrist am 30. September 2025 abgelaufen sei.
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Auf den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes hin erstattete die durch einen Steuerberater vertretene Revisionswerberin eine Äußerung vom 23. März 2026, in der sie zusammengefasst angab, weder sie noch die damalige steuerliche Vertretung hätten eine Wahrnehmung zum Zustellzeitpunkt. Auch das Briefkuvert sei bei der seinerzeitigen steuerlichen Vertretung „nicht mehr greifbar“. Aus deren Sicht seien zwei Varianten denkbar, nämlich eine Zustellung am Nachmittag oder am Vormittag des 19. August 2025. Da die für den Posteingang zuständige Mitarbeiterin urlaubsbedingt nur halbtags im Büro gewesen sei, könne es in ersterem Fall „durchaus sein“, dass der Rückscheinbrief damals lediglich übernommen und der für den Posteingang zuständigen Mitarbeiterin auf deren Schreibtisch gelegt worden sei, weshalb die Revisionsschrift um einen Tag verspätet sei. Eine Zustellung am Vormittag des 19. August 2025 als zweite Variante sei „ziemlich ausgeschlossen“, weil die für den Posteingang zuständige Mitarbeiterin das Dokument diesfalls übernommen und sogleich mit dem passenden Eingangsstempel versehen hätte.
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Darüber hinaus zog die Revisionswerberin die Bescheidqualität der ursprünglichen Erledigungen des Finanzamts (wegen falscher Adressierung) in Zweifel, was jedoch seitens des BFG nicht aufgegriffen worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 7. April 2026 ergänzte sie dieses Vorbringen.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen.
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Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
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Gemäß § 98 Abs. 1 BAO iVm § 13 Abs. 4 ZustG ist dann, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an alle dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Dies gilt auch für einen steuerlichen Vertreter, weil es sich bei diesem um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt. Durch die Übernahme der das angefochtene Erkenntnis enthaltenden Sendung durch Angestellte des Parteienvertreters gilt dieses der revisionswerbenden Partei gegenüber als zugestellt. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an die revisionswerbende Partei kommt es nicht mehr an. Eine erst am folgenden Tag wirksame Zustellung, wie es bei einer Ersatzzustellung im Falle einer Abwesenheit von der Abgabenstelle in § 16 Abs. 5 Zustellgesetz vorgesehen ist, kommt nicht in Betracht, weil es sich bei den Angestellten der steuerlichen Vertreterin um keine Ersatzempfängerin handelt (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/15/0008, mwN).Gemäß Paragraph 98, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, ZustG ist dann, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an alle dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Dies gilt auch für einen steuerlichen Vertreter, weil es sich bei diesem um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt. Durch die Übernahme der das angefochtene Erkenntnis enthaltenden Sendung durch Angestellte des Parteienvertreters gilt dieses der revisionswerbenden Partei gegenüber als zugestellt. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an die revisionswerbende Partei kommt es nicht mehr an. Eine erst am folgenden Tag wirksame Zustellung, wie es bei einer Ersatzzustellung im Falle einer Abwesenheit von der Abgabenstelle in Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz vorgesehen ist, kommt nicht in Betracht, weil es sich bei den Angestellten der steuerlichen Vertreterin um keine Ersatzempfängerin handelt vergleiche , VwGH 15.4.2025, Ra 2025/15/0008, mwN). 10
Das angefochtene Erkenntnis wurde der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin laut Rückschein am 19. August 2025 zugestellt. Die Angaben der Revisionswerberin betreffend die seinerzeitige steuerliche Vertretung stellen dies nicht in Frage.
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Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete daher mit Ablauf des 30. September 2025.Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG endete daher mit Ablauf des 30. September 2025.
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Die Revision wurde jedoch am 1. Oktober 2025 und somit verspätet eingebracht.
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Im Übrigen wird die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit erkennt. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. VwGH 14.4.2014, Ro 2014/03/0047).Im Übrigen wird die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit erkennt. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden vergleiche , VwGH 14.4.2014, Ro 2014/03/0047). 14
Sofern die Revisionswerberin daher in ihrer Äußerung ausführt, dass die ursprünglichen Bescheide des Finanzamtes keine Bescheidqualität erlangt hätten, was das BFG verkannt habe, verkennt sie ihrerseits, dass der Verwaltungsgerichtshof erst dann, wenn eine außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich prüft (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0055, mwN).Sofern die Revisionswerberin daher in ihrer Äußerung ausführt, dass die ursprünglichen Bescheide des Finanzamtes keine Bescheidqualität erlangt hätten, was das BFG verkannt habe, verkennt sie ihrerseits, dass der Verwaltungsgerichtshof erst dann, wenn eine außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich prüft vergleiche , VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0055, mwN). 15
Die Revision war sohin wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war sohin wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2026