TE Vwgh Beschluss 2026/5/4 Ra 2025/15/0069

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Veröffentlicht am 04.05.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
ZustG §9
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der A GmbH, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Mai 2025, Zl. RV/2101000/2020, betreffend Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 2011 bis 2013, Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013, Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 und Prüfungsauftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1
Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Mai 2025 die Beschwerde der Revisionswerberin betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 2011 bis 2013 sowie den Prüfungsauftrag ab und gab der Beschwerde sowohl hinsichtlich der Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 sowie der Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 teilweise Folge.
2
Vor dem BFG war die Revisionswerberin zwar steuerrechtsfreundlich vertreten, hatte aber niemandem eine Zustellungsvollmacht nach § 9 ZustG erteilt.Vor dem BFG war die Revisionswerberin zwar steuerrechtsfreundlich vertreten, hatte aber niemandem eine Zustellungsvollmacht nach Paragraph 9, ZustG erteilt.
3
Das angefochtene Erkenntnis ist der Revisionswerberin laut Rückschein am 20. Mai 2025 zugestellt worden.
4
Darüber hinaus wurde das angefochtene Erkenntnis vom BFG zusätzlich zwei steuerlichen Vertretern der Revisionswerberin „zur Kenntnis“ zugestellt, die jedoch über keine Zustellvollmacht verfügten.
5
Mit Verfügung vom 3. März 2026, Ra 2025/15/0069-4, richtete der Verwaltungsgerichtshof folgenden Verspätungsvorhalt an die Revisionswerberin zur allfälligen Äußerung:

„Das der gegenständlichen Revisionssache [...] zugrundeliegende Erkenntnis [...] wurde laut beiliegendem Rückschein direkt der Revisionswerberin am 20. Mai 2025 zugestellt. Laut dem Akteninhalt (Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom 2. Dezember 2024) verfügten ihre steuerlichen Vertreter über keine Zustellvollmacht und wurde ihnen das Erkenntnis des BFG am 21. Mai laut dessen Zustellverfügung lediglich zusätzlich ‚zur Kenntnis‘ zugestellt. Die am 2. Juli 2025 bei der Post aufgegebene außerordentliche Revision scheint vor diesem Hintergrund schon deswegen verspätet, weil die Revisionsfrist demnach am 1. Juli 2025 abgelaufen ist.“

6
Auf den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes hin erstattete die durch einen Steuerberater vertretene Revisionswerberin folgende Äußerung vom 23. März 2026:

„Wir alle können nur erstaunt - ja fassungslos - zur Kenntnis nehmen, dass die Zustellung derselben Erledigung durch dieselbe Post in das beschauliche Z schneller erfolgt als innerhalb von G. Wir alle bezweifeln dies, jedoch ohne den Gegenbeweis antreten zu können.“

7
Zudem erstattete die Revisionswerberin ein ergänzendes Vorbringen vom 7. April 2026, worin sie auf die Zustellung „zur Kenntnis“ an die damaligen beiden steuerlichen Vertreter hinwies.
8
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen.
9
Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der revisionswerbenden Partei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis der revisionswerbenden Partei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
10
Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 20. Mai 2025 laut Rückschein zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG endete daher (bereits) mit Ablauf des 1. Juli 2025. Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 20. Mai 2025 laut Rückschein zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG endete daher (bereits) mit Ablauf des 1. Juli 2025.
11
Die gegenständliche Revision wurde am 2. Juli 2025 und sohin verspätet eingebracht.
12
Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150069.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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