TE Vwgh Beschluss 2026/5/4 Ra 2025/15/0004

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Veröffentlicht am 04.05.2026
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §36
EStG 1988 §4 Abs1
  1. EStG 1988 § 36 heute
  2. EStG 1988 § 36 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EStG 1988 § 36 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  6. EStG 1988 § 36 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 36 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1997
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des H U, vertreten durch Gerhard Peither, Steuerberater in Linz, dieser vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. November 2024, RV/2100762/2017, betreffend Einkommensteuer 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Über den Revisionswerber wurde 2003 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. 2007 wurde dieses in Folge der Ablehnung des Zahlungsplanes durch die Mehrheit der Gläubiger aufgehoben und ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde 2014 nach Entrichtung einer Quote von 10% der Insolvenzforderungen für beendet erklärt, und dem Revisionswerber die Restschuldbefreiung erteilt.
2
Die gesamten von der Restschuldbefreiung erfassten Verbindlichkeiten stammten aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit des Revisionswerbers. Daher wurde der Schulderlass vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 20. Dezember 2016 wurde der Schulderlass als Sanierungsgewinn behandelt und die Steuer gemäß § 36 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 58/2010 entsprechend der Quote des Schulderlasses im Abschöpfungsverfahren im Ausmaß von 10% der auf den gesamten Sanierungsgewinn entfallenden Steuer festgesetzt.Die gesamten von der Restschuldbefreiung erfassten Verbindlichkeiten stammten aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit des Revisionswerbers. Daher wurde der Schulderlass vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 20. Dezember 2016 wurde der Schulderlass als Sanierungsgewinn behandelt und die Steuer gemäß Paragraph 36, Absatz 3, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, entsprechend der Quote des Schulderlasses im Abschöpfungsverfahren im Ausmaß von 10% der auf den gesamten Sanierungsgewinn entfallenden Steuer festgesetzt.
3
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Revisionswerbers, die nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
4
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Bundesfinanzgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Abschöpfungsverfahren eine endgültige Befreiung von den Insolvenzschulden mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintrete. Ein Sanierungsgewinn auf Grund des Schulderlasses sei daher erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung entstanden. Wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes bei Erfüllung durch Ratenzahlung die Schuldbefreiung anteilig nach Maßgabe der Ratenzahlung eintrete, dann habe dies seine Ursache in den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Regelungen. § 36 EStG 1988 führe daher nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Sanierungsgewinnen.Das Bundesfinanzgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Abschöpfungsverfahren eine endgültige Befreiung von den Insolvenzschulden mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintrete. Ein Sanierungsgewinn auf Grund des Schulderlasses sei daher erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung entstanden. Wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes bei Erfüllung durch Ratenzahlung die Schuldbefreiung anteilig nach Maßgabe der Ratenzahlung eintrete, dann habe dies seine Ursache in den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Regelungen. Paragraph 36, EStG 1988 führe daher nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Sanierungsgewinnen.
6
Auch die vom Revisionswerber begehrte einkünftemindernde Berücksichtigung der Kosten des Masseverwalters und des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren sei nicht zu gewähren. Diese Kosten stellten Masseforderungen dar und seien somit nicht in die Quote betreffend die Insolvenzforderungen „einzurechnen“. Diese Kosten hätten daher keine Auswirkungen auf die Höhe des Sanierungsgewinnes gemäß § 36 EStG 1988.Auch die vom Revisionswerber begehrte einkünftemindernde Berücksichtigung der Kosten des Masseverwalters und des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren sei nicht zu gewähren. Diese Kosten stellten Masseforderungen dar und seien somit nicht in die Quote betreffend die Insolvenzforderungen „einzurechnen“. Diese Kosten hätten daher keine Auswirkungen auf die Höhe des Sanierungsgewinnes gemäß Paragraph 36, EStG 1988.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der außerordentlichen Revision im Wesentlichen vorgebracht, es „existiere keine Judikatur zur Handhabung des § 36 Abs. 3 EStG im Falle des Abschöpfungsverfahrens bei einem direkten Vergleich zum Zahlungsplan.“ Während beim Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung am Ende erteilt werde, werde beim Zahlungs- und Sanierungsplan mit jeder Quotenzahlung eine teilweise Tilgung der Verbindlichkeiten bewirkt.Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der außerordentlichen Revision im Wesentlichen vorgebracht, es „existiere keine Judikatur zur Handhabung des Paragraph 36, Absatz 3, EStG im Falle des Abschöpfungsverfahrens bei einem direkten Vergleich zum Zahlungsplan.“ Während beim Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung am Ende erteilt werde, werde beim Zahlungs- und Sanierungsplan mit jeder Quotenzahlung eine teilweise Tilgung der Verbindlichkeiten bewirkt.
13
Wenn der Revisionswerber damit zum Ausdruck bringen möchte, dass es bereits im Rahmen des dem Abschöpfungsverfahren vorangehenden Schuldenregulierungsverfahrens des Revisionswerbers zu teilweisen Schuldbefreiungen gekommen sei, die somit nicht im Veranlagungszeitraum der Restschuldbefreiung als Einnahmen anzusetzen gewesen wären, kann damit eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.
14
Nach dem Aktenstand ist nicht ersichtlich, dass es im Schuldenregulierungsverfahren zu einer Annahme und Bestätigung und einer damit verbundenen Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens vor 2007 gekommen wäre. Gemäß § 156 Abs. 1 iVm § 193 Abs. 1 IO in der damals geltenden Fassung tritt die Schuldbefreiung nur durch einen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan ein. Da es nach dem Aktenstand im Schuldenregulierungsverfahren an einem solchen Zahlungsplan mangelt, stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage nicht, ob ein Teil des Schulderlasses bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2014 eingetreten sei.Nach dem Aktenstand ist nicht ersichtlich, dass es im Schuldenregulierungsverfahren zu einer Annahme und Bestätigung und einer damit verbundenen Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens vor 2007 gekommen wäre. Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 193, Absatz eins, IO in der damals geltenden Fassung tritt die Schuldbefreiung nur durch einen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan ein. Da es nach dem Aktenstand im Schuldenregulierungsverfahren an einem solchen Zahlungsplan mangelt, stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage nicht, ob ein Teil des Schulderlasses bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2014 eingetreten sei.
15
Die Entscheidung über die Revision hängt somit nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Für die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194, mwN).Die Entscheidung über die Revision hängt somit nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Für die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194, mwN).
16
Des Weiteren obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.2.2026, Ra 2024/13/0017, mwN).Des Weiteren obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 17.2.2026, Ra 2024/13/0017, mwN).
17
Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Revision, deren weitere Zulässigkeitsbegründung eine Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthält und auch nicht darlegt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, nicht gerecht.
18
Wenn es der Revisionswerber für sachlich nicht gerechtfertigt hält, dass bei einem Zahlungsplan der Sanierungsgewinn mit der Erfüllung der Quote nach Maßgabe der Ratenzahlung eintritt, bei einem Abschöpfungsverfahren jedoch erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung, und daher einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 36 Abs. 3 EStG 1988 anregt, ist dem nicht zu folgen.Wenn es der Revisionswerber für sachlich nicht gerechtfertigt hält, dass bei einem Zahlungsplan der Sanierungsgewinn mit der Erfüllung der Quote nach Maßgabe der Ratenzahlung eintritt, bei einem Abschöpfungsverfahren jedoch erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung, und daher einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des Paragraph 36, Absatz 3, EStG 1988 anregt, ist dem nicht zu folgen.
19
Ertragsteuerlich führt erst ein endgültiger Wegfall einer (ehemals) betrieblichen Schuld zu einem ertragsteuerlich relevanten Vermögenszugang (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/13/0041, mwN). Der Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinnes wird daher nicht nach § 36 EStG 1988 bestimmt, sondern ergibt sich aus allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen und den maßgeblichen insolvenzrechtlichen Regelungen.Ertragsteuerlich führt erst ein endgültiger Wegfall einer (ehemals) betrieblichen Schuld zu einem ertragsteuerlich relevanten Vermögenszugang vergleiche , VwGH 23.11.2011, 2009/13/0041, mwN). Der Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinnes wird daher nicht nach Paragraph 36, EStG 1988 bestimmt, sondern ergibt sich aus allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen und den maßgeblichen insolvenzrechtlichen Regelungen.
20
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 4. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150004.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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