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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Das Revisionsrecht wird auch durch eine verspätete Revision konsumiert. Dies steht einer weiteren Revision (sei es auch nach Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH) entgegen (vgl. etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, und VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, jeweils mwN).Das Revisionsrecht wird auch durch eine verspätete Revision konsumiert. Dies steht einer weiteren Revision (sei es auch nach Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH) entgegen vergleiche etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, und VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, jeweils mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080123.L03Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026