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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag der O, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in Wien, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 6. Mai 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026130003.F00Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026