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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/17/0003 E 22. November 2017 RS 13 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Parteistellung nach § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei weder eine Revisionslegitimation abgeleitet werden (vgl. VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014), noch eine Parteistellung im Revisionsverfahren einer anderen Partei.Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Parteistellung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei weder eine Revisionslegitimation abgeleitet werden vergleiche VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014), noch eine Parteistellung im Revisionsverfahren einer anderen Partei.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025010005.J01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026