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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. April 2025, Zl. LVwG-M-38/001-2024, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Mag. Reinhard Pröbsting, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. April 2025, Zl. LVwG-M-38/001-2024, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Mag. Reinhard Pröbsting, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 7. Mai 2026
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025010005.J00Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026