RS Vwgh 2026/5/7 Ra 2026/21/0014

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Veröffentlicht am 07.05.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0284 E 20. September 2017 RS 5 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat. Das entbindet das VwG aber nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offenzulegen (vgl. zur gleichfalls in einem Provisorialverfahren eingeräumten Entscheidungsfrist von einer Woche das E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0017 und 0018, mit Hinweis darauf, dass ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist; vgl. dazu, sich im Rahmen der Begründung auf Entscheidungswesentliches zu beschränken, ausführlich - gerade in Bezug auf die bisherige Praxis des BVwG - das E vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0325).Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat. Das entbindet das VwG aber nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offenzulegen vergleiche zur gleichfalls in einem Provisorialverfahren eingeräumten Entscheidungsfrist von einer Woche das E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0017 und 0018, mit Hinweis darauf, dass ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist; vergleiche dazu, sich im Rahmen der Begründung auf Entscheidungswesentliches zu beschränken, ausführlich - gerade in Bezug auf die bisherige Praxis des BVwG - das E vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210014.L02

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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