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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §93 Abs1Rechtssatz
Hat sich der Beschuldigte einer schweren Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 schuldig gemacht, ist eine Berücksichtigung spezialpräventiver Gründe sowie der Erschwerungs- als auch der Milderungsgründe - anders als im Fall § 93 Abs. 1 BDG 1979 (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007) - gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen.Hat sich der Beschuldigte einer schweren Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 schuldig gemacht, ist eine Berücksichtigung spezialpräventiver Gründe sowie der Erschwerungs- als auch der Milderungsgründe - anders als im Fall Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007) - gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090037.L04Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026