TE Vwgh Beschluss 2026/5/7 Ra 2026/02/0073

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Veröffentlicht am 07.05.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Jänner 2026, LVwG 30.19-13/2026-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses übermittelte der Revisionswerber dem Verwaltungsgericht ein Schreiben. Das Verwaltungsgericht ersuchte daraufhin den Revisionswerber mit Schreiben vom 23. März 2026 bekanntzugeben, ob die von ihm selbst verfasste Eingabe vom 4. Februar 2026 als Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu werten sei und wies ihn auf die Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbeschluss hin, insbesondere darauf, dass eine Revision durch einen Rechtsanwalt einzubringen sei und eine Eingabengebühr in Höhe von € 340,-- anfalle. Daraufhin teilte der Revisionswerber mit einer wiederum selbstverfassten Eingabe mit, dass seine „Berufung“ weiterhin bestehe.
3
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28,, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
4
§ 34 Abs. 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 10.10.2022, Ra 2022/11/0152; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002; 7.9.2016 Ra 2016/11/0106, jeweils mwN).Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 10.10.2022, Ra 2022/11/0152; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002; 7.9.2016 Ra 2016/11/0106, jeweils mwN).
5
Dem Revisionswerber musste aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbeschluss und der nochmaligen ausdrücklichen Belehrung des Verwaltungsgerichts das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen sein.Dem Revisionswerber musste aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbeschluss und der nochmaligen ausdrücklichen Belehrung des Verwaltungsgerichts das Erfordernis des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG klar gewesen sein.
6
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020073.L00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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