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Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2025 wegen Verspätung zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte u.a. aus, der Revisionswerber habe auf den Vorhalt der Verspätung nicht geantwortet, und traf Feststellungen zur Zustellung des Straferkenntnisses und zum Datum der Einbringung der Beschwerde. Der angefochtene Beschluss enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, in der insbesondere auf die Erhebung einer außerordentlichen Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin und die Pflicht zur Vergebührung hingewiesen wurde.
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Mit selbst verfasstem, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtetem E-Mail vom 2. April 2026 erhob der Revisionswerber ausdrücklich „außerordentliche Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof. Er bezeichnete sich als verantwortliche Person gemäß § 9 VStG eines rumänischen Unternehmens und erklärte, außerordentliche Revision gegen das oben angeführte „Erkenntnis“ wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erheben. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass ein Zustellmangel vorliege, weil ihm das Schriftstück nicht persönlich zugestellt worden sei, er das Schriftstück erst verspätet erhalten habe und dieses überdies an einer anderen Adresse zugestellt worden sei. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die ordnungsgemäße Zustellung nicht ausreichend geprüft und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien, weshalb beantragt werde, „das Erkenntnis“ als rechtswidrig aufzuheben.Mit selbst verfasstem, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtetem E-Mail vom 2. April 2026 erhob der Revisionswerber ausdrücklich „außerordentliche Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof. Er bezeichnete sich als verantwortliche Person gemäß Paragraph 9, VStG eines rumänischen Unternehmens und erklärte, außerordentliche Revision gegen das oben angeführte „Erkenntnis“ wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erheben. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass ein Zustellmangel vorliege, weil ihm das Schriftstück nicht persönlich zugestellt worden sei, er das Schriftstück erst verspätet erhalten habe und dieses überdies an einer anderen Adresse zugestellt worden sei. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die ordnungsgemäße Zustellung nicht ausreichend geprüft und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien, weshalb beantragt werde, „das Erkenntnis“ als rechtswidrig aufzuheben.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN).Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig vergleiche , etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN).
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Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen (vgl. z.B. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen vergleiche , z.B. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN). 8
Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. jüngst VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034, mwN), ohne überdies darauf Bedacht zu nehmen, ob der Revisionswerber vor dem Hintergrund der ihm offenbar bewusst seienden sonstigen Inhaltserfordernisse durch die selbst verfasste außerordentliche Revision den Mangel der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bewusst und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat (vgl. dazu z.B. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023, mwN).Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung vergleiche , dazu Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzuleiten vergleiche , jüngst VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034, mwN), ohne überdies darauf Bedacht zu nehmen, ob der Revisionswerber vor dem Hintergrund der ihm offenbar bewusst seienden sonstigen Inhaltserfordernisse durch die selbst verfasste außerordentliche Revision den Mangel der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bewusst und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat vergleiche , dazu z.B. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023, mwN). Wien, am 7. Mai 2026