TE Vwgh Beschluss 2026/5/7 Ra 2026/02/0070

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Veröffentlicht am 07.05.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 2. April 2026, LVwG 30.19-381/2026-7, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2025 wegen Verspätung zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte u.a. aus, der Revisionswerber habe auf den Vorhalt der Verspätung nicht geantwortet, und traf Feststellungen zur Zustellung des Straferkenntnisses und zum Datum der Einbringung der Beschwerde. Der angefochtene Beschluss enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, in der insbesondere auf die Erhebung einer außerordentlichen Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin und die Pflicht zur Vergebührung hingewiesen wurde.
2
Mit selbst verfasstem, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtetem E-Mail vom 2. April 2026 erhob der Revisionswerber ausdrücklich „außerordentliche Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof. Er bezeichnete sich als verantwortliche Person gemäß § 9 VStG eines rumänischen Unternehmens und erklärte, außerordentliche Revision gegen das oben angeführte „Erkenntnis“ wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erheben. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass ein Zustellmangel vorliege, weil ihm das Schriftstück nicht persönlich zugestellt worden sei, er das Schriftstück erst verspätet erhalten habe und dieses überdies an einer anderen Adresse zugestellt worden sei. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die ordnungsgemäße Zustellung nicht ausreichend geprüft und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien, weshalb beantragt werde, „das Erkenntnis“ als rechtswidrig aufzuheben.Mit selbst verfasstem, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtetem E-Mail vom 2. April 2026 erhob der Revisionswerber ausdrücklich „außerordentliche Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof. Er bezeichnete sich als verantwortliche Person gemäß Paragraph 9, VStG eines rumänischen Unternehmens und erklärte, außerordentliche Revision gegen das oben angeführte „Erkenntnis“ wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erheben. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass ein Zustellmangel vorliege, weil ihm das Schriftstück nicht persönlich zugestellt worden sei, er das Schriftstück erst verspätet erhalten habe und dieses überdies an einer anderen Adresse zugestellt worden sei. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die ordnungsgemäße Zustellung nicht ausreichend geprüft und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien, weshalb beantragt werde, „das Erkenntnis“ als rechtswidrig aufzuheben.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN).Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig vergleiche , etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN).
7
Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen (vgl. z.B. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen vergleiche , z.B. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).
8
Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. jüngst VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034, mwN), ohne überdies darauf Bedacht zu nehmen, ob der Revisionswerber vor dem Hintergrund der ihm offenbar bewusst seienden sonstigen Inhaltserfordernisse durch die selbst verfasste außerordentliche Revision den Mangel der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bewusst und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat (vgl. dazu z.B. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023, mwN).Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung vergleiche , dazu Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzuleiten vergleiche , jüngst VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034, mwN), ohne überdies darauf Bedacht zu nehmen, ob der Revisionswerber vor dem Hintergrund der ihm offenbar bewusst seienden sonstigen Inhaltserfordernisse durch die selbst verfasste außerordentliche Revision den Mangel der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bewusst und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat vergleiche , dazu z.B. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023, mwN).

Wien, am 7. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020070.L00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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