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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
Für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art. 133 Abs. 5 B-VG ist (in einer materiellen Betrachtungsweise) entscheidend, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, vor dem VwGH nicht behandelt werden dürfen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rn. 45 f, mwN). Dass diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen werden, ändert daran nichts, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen VfGH und VwGH entfaltete (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, Rn. 16 f, sowie abermals VwGH Ra 2021/01/0181, Rn. 47).Für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG ist (in einer materiellen Betrachtungsweise) entscheidend, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, vor dem VwGH nicht behandelt werden dürfen vergleiche VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rn. 45 f, mwN). Dass diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen werden, ändert daran nichts, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen VfGH und VwGH entfaltete vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, Rn. 16 f, sowie abermals VwGH Ra 2021/01/0181, Rn. 47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010047.L03Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026