RS Vwgh 2026/5/7 Ra 2024/02/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §4 Abs2
VStG §44a Z1
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0228 E 10. Dezember 2008 RS 1 (hier nur der dritte, vierte und sechste Satz ohne den letzten Klammerausdruck des vierten Satzes)

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Berufungsbehörde grundsätzlich berechtigt war, die Bestrafung des Beschuldigten (Vorstandsmitglied des Dienstleistungsunternehmers, einer AG) nicht auf § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Z 1 WAG, sondern auf § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Z 4 WAG zu stützen, die Tat also einem anderen Tatbestand als die erstinstanzliche Behörde zu unterstellen. Eine derartige Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch die Berufungsbehörde ist nach der hg. Rechtsprechung gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt (Hinweis E 27. Juni 1975, 1469/74, VwSlg 8864 A/1975; E 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0340; E 19. April 1994, Zl. 90/07/0125; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 530). Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird. Im Zusammenhang mit den Anforderungen, die § 44a Z 1 VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat stellt, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, eine andere rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten rechtzeitig vorgeworfenen Verhaltens (sodass keine Verfolgungsverjährung eingetreten war) durch die Berufungsbehörde als zulässig angesehen (Unterlassung der Anzeige des Fahrstreifenwechsels so rechtzeitig, dass sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen hätten können, statt der Subsumtion unter den Tatbestand des Wechsels des Fahrstreifens ohne Anzeige). Das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senats zeigt den engen Zusammenhang, der zwischen den Anforderungen der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG, der allfälligen Verfolgungsverjährung und der Möglichkeit, eine rechtzeitig vorgeworfene Tathandlung gegebenenfalls noch in der Berufungsentscheidung einem anderen Straftatbestand zu unterstellen, besteht. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach § 44a Z 1 VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der hg. Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 4 zu § 44a Z 1 VStG und die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung, a.a.O., § 44a VStG, E 14). Unter diesen Aspekten ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass die letztlich von der Berufungsbehörde für die Bestrafung als maßgeblich herangezogene Unterlassung der rechtzeitigen Information der Kunden dem Beschuldigten einerseits schon in der ersten Verfolgungshandlung vorgehalten wurde, andererseits aber diese Unterlassung auch den Gegenstand der erstinstanzlichen Bestrafung bildete (die Erstbehörde ging davon aus, dass sich aus dem vorgeworfenen Verhalten der Schluss ergäbe, dass das Dienstleistungsunternehmen nicht über die erforderlichen Mittel zur Durchführung der Geschäfte verfügt habe; damit umfasste die Tatumschreibung auch die Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung über das Anwachsen von Verlustpositionen, die Erstbehörde unterstellte jedoch das vorgeworfene Verhalten nicht für sich einem Straftatbestand, sondern zog dieses nur in Verbindung mit der weiters angenommenen fehlenden Ausstattung der Bank als Grundlage für eine Bestrafung wegen Übertretung einer anderen Gebotsnorm heran). Der Umstand, dass die Erstbehörde aus dem vorgeworfenen Verhalten (Unterlassung einer rechtzeitigen Information der Kunden) den Schluss zog, der Beschuldigte habe die Übertretung des § 16 Z 1 WAG zu verantworten, hinderte daher die Berufungsbehörde nicht, das Verhalten in ihrem Bescheid nicht § 16 Z 1 WAG, sondern § 13 Z 4 WAG zu unterstellen.Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Berufungsbehörde grundsätzlich berechtigt war, die Bestrafung des Beschuldigten (Vorstandsmitglied des Dienstleistungsunternehmers, einer AG) nicht auf Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer eins, WAG, sondern auf Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer 4, WAG zu stützen, die Tat also einem anderen Tatbestand als die erstinstanzliche Behörde zu unterstellen. Eine derartige Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch die Berufungsbehörde ist nach der hg. Rechtsprechung gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Paragraph 66, Absatz 4, AVG zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt (Hinweis E 27. Juni 1975, 1469/74, VwSlg 8864 A/1975; E 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0340; E 19. April 1994, Zl. 90/07/0125; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 530). Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird. Im Zusammenhang mit den Anforderungen, die Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat stellt, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, eine andere rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten rechtzeitig vorgeworfenen Verhaltens (sodass keine Verfolgungsverjährung eingetreten war) durch die Berufungsbehörde als zulässig angesehen (Unterlassung der Anzeige des Fahrstreifenwechsels so rechtzeitig, dass sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen hätten können, statt der Subsumtion unter den Tatbestand des Wechsels des Fahrstreifens ohne Anzeige). Das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senats zeigt den engen Zusammenhang, der zwischen den Anforderungen der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der allfälligen Verfolgungsverjährung und der Möglichkeit, eine rechtzeitig vorgeworfene Tathandlung gegebenenfalls noch in der Berufungsentscheidung einem anderen Straftatbestand zu unterstellen, besteht. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der hg. Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anmerkung 4 zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung, a.a.O., Paragraph 44 a, VStG, E 14). Unter diesen Aspekten ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass die letztlich von der Berufungsbehörde für die Bestrafung als maßgeblich herangezogene Unterlassung der rechtzeitigen Information der Kunden dem Beschuldigten einerseits schon in der ersten Verfolgungshandlung vorgehalten wurde, andererseits aber diese Unterlassung auch den Gegenstand der erstinstanzlichen Bestrafung bildete (die Erstbehörde ging davon aus, dass sich aus dem vorgeworfenen Verhalten der Schluss ergäbe, dass das Dienstleistungsunternehmen nicht über die erforderlichen Mittel zur Durchführung der Geschäfte verfügt habe; damit umfasste die Tatumschreibung auch die Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung über das Anwachsen von Verlustpositionen, die Erstbehörde unterstellte jedoch das vorgeworfene Verhalten nicht für sich einem Straftatbestand, sondern zog dieses nur in Verbindung mit der weiters angenommenen fehlenden Ausstattung der Bank als Grundlage für eine Bestrafung wegen Übertretung einer anderen Gebotsnorm heran). Der Umstand, dass die Erstbehörde aus dem vorgeworfenen Verhalten (Unterlassung einer rechtzeitigen Information der Kunden) den Schluss zog, der Beschuldigte habe die Übertretung des Paragraph 16, Ziffer eins, WAG zu verantworten, hinderte daher die Berufungsbehörde nicht, das Verhalten in ihrem Bescheid nicht Paragraph 16, Ziffer eins, WAG, sondern Paragraph 13, Ziffer 4, WAG zu unterstellen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020244.L01

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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