TE Vwgh Beschluss 2026/5/7 Ra 2024/02/0244

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §4 Abs2
VStG §44a Z1
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des A, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. September 2024, LVwG-606179/7/RK/Mu, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer dafür Sorge getragen, dass der Zustand des angeführten Kraftfahrzeugs den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Sohn des Revisionswerbers gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet gewesen sei, dass durch einen sachgemäßen Gebrauch übermäßiger Lärm entstanden sei. Es sei bei der Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung von mehr als 12 dB(A), nämlich um 13 dB(A) festgestellt worden. Wegen der Verletzung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG verhängte die belangte Behörde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer dafür Sorge getragen, dass der Zustand des angeführten Kraftfahrzeugs den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Sohn des Revisionswerbers gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet gewesen sei, dass durch einen sachgemäßen Gebrauch übermäßiger Lärm entstanden sei. Es sei bei der Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung von mehr als 12 dB(A), nämlich um 13 dB(A) festgestellt worden. Wegen der Verletzung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG verhängte die belangte Behörde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Spruchbestandteil über das Lenken des Fahrzeugs durch den Sohn des Revisionswerbers entfiel und die Fassung der verletzten Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.
3
Das Verwaltungsgericht führte u.a. aus, beim gegenständlichen Fahrzeug sei zur Tatzeit ein Nahfeldpegelwert von 95 dB(A) unter Verwendung eines gültig geeichten Messgeräts in einem absolut nicht zu beanstandenden Prozedere gemessen worden. Damit sei der genehmigte maximale Nahfeldpegelwert von 82 dB(A) derart überschritten worden, dass die Weiterfahrt wegen Gefahr im Verzug untersagt worden sei. Die vom Revisionswerber genannten Überprüfungszeitpunkte am 11. November 2021 und am 3. Mai 2022, bei denen jeweils eine unzulässige Lärmentwicklung des Fahrzeugs festgestellt und sofort behoben worden sei, würden wesentlich vom Datum der gegenständlichen Lärmpegelmessung (30. Oktober 2022) abweichen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zwischenzeitlich weder zu einer weiteren Veränderung noch zu einem sonstigen Schaden am Auspuff des in Rede stehenden Fahrzeugs gekommen sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe nach Ablauf der Verfolgungsverjährung den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses unzulässigerweise saniert, indem es die Wortfolge über das Lenken des Fahrzeugs durch den Sohn des Revisionswerbers am angeführten Ort gestrichen habe (Hinweis auf VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228, und VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131). Dadurch sei überdies der gegenständliche Tatbestand nicht mehr erfüllt, weil es an der Verwendung des Fahrzeugs auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr fehle.
9
Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht begründet, warum es den Spruchbestandteil über das Lenken des Fahrzeugs durch den Sohn des Revisionswerbers gestrichen hat, der dadurch gekürzten Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist dennoch zu entnehmen, dass am angelasteten Tatort das Fahrzeug in Betrieb gewesen ist. Daraus ist aber eine Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 KFG ableitbar und das vom Revisionswerber gerügte Fehlen eines Tatbestandselements trifft nicht zu.Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht begründet, warum es den Spruchbestandteil über das Lenken des Fahrzeugs durch den Sohn des Revisionswerbers gestrichen hat, der dadurch gekürzten Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist dennoch zu entnehmen, dass am angelasteten Tatort das Fahrzeug in Betrieb gewesen ist. Daraus ist aber eine Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KFG ableitbar und das vom Revisionswerber gerügte Fehlen eines Tatbestandselements trifft nicht zu.
10
Nach der vom Revisionswerber zitierten hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131). Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird. Im Zusammenhang mit den Anforderungen, die § 44a Z 1 VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat stellt, wird eine andere rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten rechtzeitig vorgeworfenen Verhaltens (sodass keine Verfolgungsverjährung eintritt) durch die Berufungsbehörde als zulässig angesehen. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach § 44a Z 1 VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der hg. Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228).Nach der vom Revisionswerber zitierten hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131). Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird. Im Zusammenhang mit den Anforderungen, die Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat stellt, wird eine andere rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten rechtzeitig vorgeworfenen Verhaltens (sodass keine Verfolgungsverjährung eintritt) durch die Berufungsbehörde als zulässig angesehen. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der hg. Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228).
11
Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht lediglich einen Teil aus dem Spruch des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses gestrichen und somit keine vom Revisionswerber vorgeworfene Ergänzung vorgenommen hat, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt, inwiefern durch die Modifikation des Spruchs die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers beeinträchtigt worden seien oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt werde. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
12
Der Revisionswerber erachtet seine Revision auch deshalb als zulässig, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG und § 4 Abs. 2 KFG) nicht angeführt werde.Der Revisionswerber erachtet seine Revision auch deshalb als zulässig, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG und Paragraph 4, Absatz 2, KFG) nicht angeführt werde.
13
Nach dem eindeutigen Wortlaut des angefochtenen Erkenntnisses wurde das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass u.a. die Fassung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Damit wurde die Angabe der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften, nämlich § 103 Abs. 1 Z 1 KFG und § 4 Abs. 2 KFG nicht beseitigt, sodass der behauptete Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG nicht erkannt werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des angefochtenen Erkenntnisses wurde das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass u.a. die Fassung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Damit wurde die Angabe der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften, nämlich Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG und Paragraph 4, Absatz 2, KFG nicht beseitigt, sodass der behauptete Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG nicht erkannt werden kann.
14
Schließlich macht der Revisionswerber noch geltend, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht ohne Begründung seinem Beweisantrag nicht gefolgt sei. Er habe eine Urkunde über eine Nachuntersuchung des Fahrzeugs vom 11. November 2021 vorgelegt, wonach der damals erkannte Mangel der Lärmentwicklung behoben worden sei. In der mündlichen Verhandlung habe er die Einvernahme des Prüforgans zum Beweis dafür beantragt, dass im Zeitraum zwischen 11. November 2021 und dem Tatzeitpunkt am 30. Oktober 2022 keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Zeugen befragt, wäre es zum Entschluss gekommen, dass das Fahrzeug nicht verändert worden sei und die gegenständliche Messung nicht stimmen könne.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0051, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0051, mwN).
16
Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Überlegung zugrunde, dass zwischen den früheren Begutachtungen samt Mängelbehebung und der gegenständlichen Lärmpegelmessung vorgenommene Veränderungen oder eingetretene Schäden am Auspuff des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht ausgeschlossen werden können. Der Revisionswerber legt nicht dar, inwiefern das am 11. November 2021 tätige Prüforgan Wahrnehmungen vom Fahrzeug des Revisionswerbers über den gesamten Zeitraum bis zum Tatzeitpunkt gemacht hätte, sodass die Eignung des Beweisantrags nicht aufgezeigt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht unterlassene Vernehmung des beantragten Zeugen zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
17
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2026

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020244.L00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten