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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/08/0058 E 7. September 2022 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Teile der Betriebsmittel des Vorgängerbetriebs genügt im Allgemeinen nicht für den Eintritt der Rechtsfolge des § 67 Abs. 4 ASVG. Unter der Voraussetzung einer "selbständigen Betriebsmöglichkeit" ist aber ein haftungsauslösender Teilbetriebserwerb möglich, bei dem sich die Haftung allerdings nur auf jene Beitragsschulden beziehen kann, die in diesem Teilbetrieb angefallen sind (s. das Erkenntnis vom 30. November 1983 [verstärkter Senat], 82/08/0021 [=VwSlg. 11.241 A/1983]).Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Teile der Betriebsmittel des Vorgängerbetriebs genügt im Allgemeinen nicht für den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG. Unter der Voraussetzung einer "selbständigen Betriebsmöglichkeit" ist aber ein haftungsauslösender Teilbetriebserwerb möglich, bei dem sich die Haftung allerdings nur auf jene Beitragsschulden beziehen kann, die in diesem Teilbetrieb angefallen sind (s. das Erkenntnis vom 30. November 1983 [verstärkter Senat], 82/08/0021 [=VwSlg. 11.241 A/1983]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080070.L02Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026