RS Vwgh 2026/5/7 Ra 2023/08/0070

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Veröffentlicht am 07.05.2026
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0058 E 7. September 2022 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Teile der Betriebsmittel des Vorgängerbetriebs genügt im Allgemeinen nicht für den Eintritt der Rechtsfolge des § 67 Abs. 4 ASVG. Unter der Voraussetzung einer "selbständigen Betriebsmöglichkeit" ist aber ein haftungsauslösender Teilbetriebserwerb möglich, bei dem sich die Haftung allerdings nur auf jene Beitragsschulden beziehen kann, die in diesem Teilbetrieb angefallen sind (s. das Erkenntnis vom 30. November 1983 [verstärkter Senat], 82/08/0021 [=VwSlg. 11.241 A/1983]).Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Teile der Betriebsmittel des Vorgängerbetriebs genügt im Allgemeinen nicht für den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG. Unter der Voraussetzung einer "selbständigen Betriebsmöglichkeit" ist aber ein haftungsauslösender Teilbetriebserwerb möglich, bei dem sich die Haftung allerdings nur auf jene Beitragsschulden beziehen kann, die in diesem Teilbetrieb angefallen sind (s. das Erkenntnis vom 30. November 1983 [verstärkter Senat], 82/08/0021 [=VwSlg. 11.241 A/1983]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080070.L02

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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