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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4Rechtssatz
Hinsichtlich der Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG ist nicht zu beurteilen, welche Betriebsmittel die "wesentlichen Betriebsmittel" des Nachfolgeunternehmens sind, sondern ob dieses jene Betriebsmittel übernommen hat, die die wesentlichen Betriebsmittel des (für die fragliche Haftung in Betracht kommenden) Vorgängerunternehmens waren.Hinsichtlich der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist nicht zu beurteilen, welche Betriebsmittel die "wesentlichen Betriebsmittel" des Nachfolgeunternehmens sind, sondern ob dieses jene Betriebsmittel übernommen hat, die die wesentlichen Betriebsmittel des (für die fragliche Haftung in Betracht kommenden) Vorgängerunternehmens waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080070.L01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026