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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/06/0247 B 26. November 2025 RS 3Stammrechtssatz
Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050044.L01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026