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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs7Rechtssatz
Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde bzw. das VwG nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen (VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183).Die Gesetzesstelle des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet die Behörde bzw. das VwG nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen (VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183).
Schlagworte
Parteiengehör Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090004.L04Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026