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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0095 B 20. April 2017 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (Hinweis B vom 7. Oktober 2016, Ra 2016/08/0147). Nichts anderes gilt für die Beurteilung, ob ein Schriftgebilde entsprechend charakteritische Merkmale aufweist und daher als Unterschrift anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080140.L01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026