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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/06/0120 E 23. September 2010 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, der Titelbescheid (hier: Bauauftrag) wäre nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt wären. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Pläne nicht unzulässig.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060073.L02Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026