RS Vwgh 2026/5/11 Ra 2026/06/0073

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Veröffentlicht am 11.05.2026
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1996 §36
BauRallg
VVG §4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0120 E 23. September 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, der Titelbescheid (hier: Bauauftrag) wäre nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt wären. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Pläne nicht unzulässig.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060073.L02

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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