RS Vwgh 2026/5/11 Ra 2026/06/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2026
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO Krnt 1996 §36

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0216 B 25. Jänner 2018 RS 1 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

In einem Bauauftrag muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN, sowie VwGH 23.9.2010, 2010/06/0120, zur Tir BauO 2001). Mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes zu bewerkstelligen ist, muss im Bauauftrag demnach nicht festgelegt sein.In einem Bauauftrag muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen vergleiche VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN, sowie VwGH 23.9.2010, 2010/06/0120, zur Tir BauO 2001). Mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes zu bewerkstelligen ist, muss im Bauauftrag demnach nicht festgelegt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060073.L01

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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