1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2025, mit welchem ihm aufgetragen worden war, als Vorauszahlung für die Kosten der zuletzt mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 30. Jänner 2024 angedrohten Ersatzvornahme den Betrag von € 52.248,- zur Einzahlung zu bringen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2025, mit welchem ihm aufgetragen worden war, als Vorauszahlung für die Kosten der zuletzt mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 30. Jänner 2024 angedrohten Ersatzvornahme den Betrag von € 52.248,- zur Einzahlung zu bringen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dem Revisionswerber sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 20. März 2020 aufgetragen worden, entweder nachträglich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die abweichend von der bestehenden Baubewilligung vom 28. März 2006 ausgeführte Natursteinstützmauer anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Rückbau/Umbau der bestehenden Natursteinstützmauer auf die dem angeführten Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen herzustellen. Dieser Bescheid sei durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 25. August 2020 und dieser wiederum durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 7. Juni 2021 bestätigt worden. Nach näherer Darstellung der Abweichungen der bestehenden Natursteinmauer von der erteilten Baubewilligung, stellte das Verwaltungsgericht weiters fest, um die Bestandmauer entsprechend den bewilligten Plänen zu errichten, müsse die bestehende Mauer abgebaut und neu errichtet werden. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass eine ausreichende Bestimmtheit des Spruches und damit Vollstreckbarkeit schon dann anzunehmen sei, wenn sein Inhalt (zB die aufgetragenen Arbeiten) für den Bescheidadressaten bzw. wenn die Umsetzung des Bescheides (zB eines baupolizeilichen Auftrages) unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, für diese objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies sei im Revisionsfall jedenfalls gegeben, zumal im Titelbescheid auf die Planunterlagen, die der Baubewilligung zugrunde liegend gewesen seien, Bezug genommen werde und einem Fachmann eine diesbezügliche, den Plänen entsprechende Vorgangsweise jedenfalls erkennbar und möglich sei.
6
Die revisionswerbende Partei behauptet in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es ohne nähere Begründung rechtlich beurteilt habe, dass die vorliegende Kostenschätzung des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sei und insbesondere vom Titelbescheid gedeckt wäre.
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Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen einer Scheinbegründung ausgeführt, dass die Konkretisierung von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zulässig sei. Tatsächlich liege in diesem Zusammenhang eine „Scheinbegründung“ vor, weil gegenständlich nicht eine Konkretisierung des Titelbescheides, sondern vielmehr eine unzulässige Interpretation vorgenommen werde, wodurch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil die Beurteilung hinsichtlich einer allenfalls zulässigen Konkretisierung des Titelbescheides grob fehlerhaft erfolgt sei und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden „vertretbaren“ (gemeint wohl: unvertretbaren) Ergebnis geführt habe. Ein Auftrag, der lediglich die Herstellung des „rechtmäßigen Zustandes durch Rückbau/Umbau der bestehenden Naturstützmauer auf die dem angeführten Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen“ anordne, wobei in der Begründung ausschließlich auf den Überbau auf das Nachbargrundstück Bezug genommen werde, genüge den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 AVG nicht, wenn aus dem Titelbescheid selbst, seiner Begründung und den diesem beigefügten Unterlagen nicht konkret erkennbar sei, welche spezifischen Abweichungen von der Baubewilligung festgestellt worden und welche konkreten Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlich seien (Hinweis auf VwGH 18.2.2003, 2002/05/0446).Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen einer Scheinbegründung ausgeführt, dass die Konkretisierung von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zulässig sei. Tatsächlich liege in diesem Zusammenhang eine „Scheinbegründung“ vor, weil gegenständlich nicht eine Konkretisierung des Titelbescheides, sondern vielmehr eine unzulässige Interpretation vorgenommen werde, wodurch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil die Beurteilung hinsichtlich einer allenfalls zulässigen Konkretisierung des Titelbescheides grob fehlerhaft erfolgt sei und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden „vertretbaren“ (gemeint wohl: unvertretbaren) Ergebnis geführt habe. Ein Auftrag, der lediglich die Herstellung des „rechtmäßigen Zustandes durch Rückbau/Umbau der bestehenden Naturstützmauer auf die dem angeführten Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen“ anordne, wobei in der Begründung ausschließlich auf den Überbau auf das Nachbargrundstück Bezug genommen werde, genüge den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, AVG nicht, wenn aus dem Titelbescheid selbst, seiner Begründung und den diesem beigefügten Unterlagen nicht konkret erkennbar sei, welche spezifischen Abweichungen von der Baubewilligung festgestellt worden und welche konkreten Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlich seien (Hinweis auf VwGH 18.2.2003, 2002/05/0446). 8
Das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach ein Titelbescheid so bestimmt sein müsse, dass dem Verpflichteten eindeutig vor Augen geführt werde, auf welches Bauwerk bzw. auf welche konkreten Abweichungen er sich beziehe, und wonach dem Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden dürften, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten gewesen seien.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
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Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 5.2.2026, Ra 2026/06/0012, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , etwa VwGH 5.2.2026, Ra 2026/06/0012, mwN).
10
Mit seinem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 18.2.2003,
2002/05/0446, zeigt der Revisionswerber kein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, zumal schon nicht dargelegt wird, dass bzw. inwiefern der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem, der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, gleicht. Zudem lässt sich die vom Revisionswerber zitierte Passage dem angeführten Erkenntnis nicht entnehmen. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages schon dann vorliege, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einem Bauauftrag der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0216, mwN). Ein Titelbescheid ist nicht nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt werden, sondern es ist auch ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrunde liegenden Pläne zulässig (vgl. VwGH 8.4.2014, 2012/05/0112, mwN). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision weder ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch eine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Spruch des konkreten Titelbescheides, welcher den Rückbau/Umbau der bestehenden Natursteinstützmauer auf die dem Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen angeordnet habe, ausreichend bestimmt sei, und wonach diesem Auftrag gemäß dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen nur durch Abbruch und Neubau der betreffenden Mauer entsprochen werden könne, darzulegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einem Bauauftrag der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen vergleiche , etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0216, mwN). Ein Titelbescheid ist nicht nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt werden, sondern es ist auch ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrunde liegenden Pläne zulässig vergleiche , VwGH 8.4.2014, 2012/05/0112, mwN). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision weder ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch eine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Spruch des konkreten Titelbescheides, welcher den Rückbau/Umbau der bestehenden Natursteinstützmauer auf die dem Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen angeordnet habe, ausreichend bestimmt sei, und wonach diesem Auftrag gemäß dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen nur durch Abbruch und Neubau der betreffenden Mauer entsprochen werden könne, darzulegen. 12
Soweit darüber hinaus in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, genügt dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. wiederum VwGH 5.2.2026, Ra 2026/06/0012, mwN).Soweit darüber hinaus in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, genügt dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , wiederum VwGH 5.2.2026, Ra 2026/06/0012, mwN).
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Zudem wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG deshalb nicht entsprochen, weil es sich bei dem in der Zulässigkeitsbegründung im Übrigen erstatteten Vorbringen der Sache nach um Revisionsgründe handelt, zumal nicht dargestellt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. wiederum VwGH 5.2.2026, Ra 2026/06/0012, mwN).Zudem wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG deshalb nicht entsprochen, weil es sich bei dem in der Zulässigkeitsbegründung im Übrigen erstatteten Vorbringen der Sache nach um Revisionsgründe handelt, zumal nicht dargestellt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , wiederum VwGH 5.2.2026, Ra 2026/06/0012, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026