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Die Revisionswerberin erhob gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem im Instanzenzug ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden war, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Die Revisionswerberin erhob gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem im Instanzenzug ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz 2005 abgewiesen worden war, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Mit Erkenntnis vom 2. März 2025, E 3324/2025-17, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.Mit Erkenntnis vom 2. März 2025, E 3324/2025-17, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK auf. 3
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 bis 0310, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 bis 0310, mwN).
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Die Revision war daher - nachdem der Revisionswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war - gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher - nachdem der Revisionswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der in § 1 Z 1 lit. c der genannten Verordnung festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, der genannten Verordnung festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen.
Wien, am 11. Mai 2026