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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Ein medizinisches Gutachten mag geeignet sein, die Ursache von vorhandenen Verletzungen zu belegen. Jedoch ist ein solches nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens der Revisionswerbers, zu geben (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0170, mwN).Ein medizinisches Gutachten mag geeignet sein, die Ursache von vorhandenen Verletzungen zu belegen. Jedoch ist ein solches nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens der Revisionswerbers, zu geben vergleiche VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0170, mwN).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200485.L01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026