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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Jalil A in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Mai 1991, Zl. 4.290.742/10-III/13/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigungen der erstinstanzlichen Erledigung vom 28. März 1990 und des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen folgender Sachverhalt:
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich sprach mit zitierter Erledigung vom 28. März 1990 unter anderem aus, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1974 nicht zutreffen.
Diese Erledigung enthält unter der Fertigungsklausel "Für den Sicherheitsdirektor" lediglich eine unleserliche Paraphe.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß kein erstinstanzlicher Bescheid vorliege, weil Mängel in der Unterfertigung, nämlich die leserliche Beifügung des Namens des Unterfertigenden gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer umschreibt den gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bezeichnenden Beschwerdepunkt wie folgt: "Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 Abs. 2 und 3 AVG unrichtig angewandt und ich daher in einem mir eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Recht verletzt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführer zunächst die belangte Behörde unrichtig mit "Bundesministerium" (statt mit Bundesminister) für Inneres bezeichnete und über hg. Verbesserungsauftrag vom 11. September 1991 (OZl. 2) im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes dann diese Bezeichnung auf "Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich" änderte. Dies vermag allerdings im Ergebnis der Beschwerde nicht zu schaden, weil aus der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides eindeutig zu entnehmen ist, daß in Wahrheit (richtigerweise) der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde in Anspruch genommen wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. NF 11.625/A).
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat eine Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. NF 11.525/A).
Nach seiner ausdrücklichen Erklärung erachtet sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in subjektiven Rechten verletzt, die er aus § 63 Abs. 2 und 3 AVG abzuleiten sucht, und ergibt sich dazu aus der Begründung der Beschwerde, daß der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde habe seine Berufung zurückgewiesen, weil er sie nicht ordnungsgemäß unterfertigt habe.
Da die belangte Behörde aber die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erledigung vom 28. März 1990 - im Sinne der hg. Judikatur (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 91/01/0155 sowie das vom 17. April 1991, Zl. 91/01/0031) vollkommen zu Recht - zurückgewiesen hat, weil es sich dabei um einen Nichtbescheid handelt, ist bereits aus dem Beschwerdeinhalt zu erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010140.X00Im RIS seit
16.10.1991