1
Die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtmitbeteiligten. Alle Mitbeteiligten sind syrische Staatsangehörige.
2
Die Mitbeteiligten stellten am 25. Oktober 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte begründeten diese im Wesentlichen mit einer Desertion des Zweitmitbeteiligten vom Militär. Für die Dritt- bis Siebtmitbeteiligten wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
3
Mit Bescheiden des Amtsrevisionswerbers jeweils vom 12. September 2024 wurden diese Anträge hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.), jedoch wurde den Mitbeteiligten jeweils der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte III.).Mit Bescheiden des Amtsrevisionswerbers jeweils vom 12. September 2024 wurden diese Anträge hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), jedoch wurde den Mitbeteiligten jeweils der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und ihnen eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
4
Den jeweils gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - statt, erkannte den Mitbeteiligten den Status einer bzw. eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Den jeweils gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - statt, erkannte den Mitbeteiligten den Status einer bzw. eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Begründend verwies das BVwG auf eine vor dem Hintergrund der Länderberichte „nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließende Gefahr“, dass der zehnjährigen Drittmitbeteiligten im Fall der Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, wie die SDF, drohe, zumal sich die Herkunftsregion der Mitbeteiligten in einem von der SDF, der HTS-Übergangsregierung und der SNA umkämpften Bereich befinde.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die fehlende Herstellung eines Zusammenhanges zwischen der vorgebrachten Verfolgung und einem der Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 der Statusrichtlinie sowie auf eine unzureichende Einzelfallprüfung hinsichtlich der drohenden Zwangsrekrutierung der Drittmitbeteiligten stützt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die fehlende Herstellung eines Zusammenhanges zwischen der vorgebrachten Verfolgung und einem der Verfolgungsgründe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, der Statusrichtlinie sowie auf eine unzureichende Einzelfallprüfung hinsichtlich der drohenden Zwangsrekrutierung der Drittmitbeteiligten stützt.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. In diesem wurden Revisionsbeantwortungen der Mitbeteiligten erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Amtsrevision ist im Hinblick auf das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen zulässig und auch begründet.
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Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche , etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, mwN). 10
Sohin bedarf es für die Gewährung von Asyl stets der Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Es kommt nicht darauf an, dass „irgendein“ Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2022/20/0289; vgl. auch VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/0250, mwN).Sohin bedarf es für die Gewährung von Asyl stets der Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Es kommt nicht darauf an, dass „irgendein“ Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , VwGH 12.5.2025, Ra 2022/20/0289; vergleiche , auch VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/0250, mwN). 11
Da es das BVwG im vorliegenden Fall zur Gänze unterlassen hat, einen kausalen Zusammenhang zwischen der von ihm festgestellten Verfolgungsgefahr hinsichtlich der Drittmitbeteiligten und einem der Verfolgungsgründe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK herzustellen, hat es sein Erkenntnis in Bezug auf die Drittmitbeteiligte schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Da es das BVwG im vorliegenden Fall zur Gänze unterlassen hat, einen kausalen Zusammenhang zwischen der von ihm festgestellten Verfolgungsgefahr hinsichtlich der Drittmitbeteiligten und einem der Verfolgungsgründe gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK herzustellen, hat es sein Erkenntnis in Bezug auf die Drittmitbeteiligte schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 15.6.2021, Ra 2020/19/0344 bis 0346, mwN).Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 15.6.2021, Ra 2020/19/0344 bis 0346, mwN).
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Sohin waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben, ohne auf das weitere Revisionsvorbringen eingehen zu müssen.Sohin waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben, ohne auf das weitere Revisionsvorbringen eingehen zu müssen.
Wien, am 11. Mai 2026