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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §15b Abs3Rechtssatz
Vorliegend wurde davon ausgegangen, dass es bei einem tatsächlichen Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten einer Justizanstalt sowie bei Vor- und Ausführungen typischerweise zu einem direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen kommt, weshalb nach § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten der tatsächliche Einsatz an den genannten Örtlichkeiten bzw bei Vor- und Ausführungen (im entsprechenden Ausmaß) das Vorliegen von Schwerarbeit begründet. Dass aber jeder direkte Kontakt mit Insassinnen und Insassen - im entsprechenden Ausmaß - unabhängig vom Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten bzw bei Vor- und Ausführungen als Schwerarbeit angesehen werden solle, ist dem (nicht bindenden) Ministerratsvortrag nicht zu entnehmen (Vortrag an den Ministerrat vom 25. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986). Einem derartigen Verständnis stünde auch der klare Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten entgegen (VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037).Vorliegend wurde davon ausgegangen, dass es bei einem tatsächlichen Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten einer Justizanstalt sowie bei Vor- und Ausführungen typischerweise zu einem direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen kommt, weshalb nach Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten der tatsächliche Einsatz an den genannten Örtlichkeiten bzw bei Vor- und Ausführungen (im entsprechenden Ausmaß) das Vorliegen von Schwerarbeit begründet. Dass aber jeder direkte Kontakt mit Insassinnen und Insassen - im entsprechenden Ausmaß - unabhängig vom Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten bzw bei Vor- und Ausführungen als Schwerarbeit angesehen werden solle, ist dem (nicht bindenden) Ministerratsvortrag nicht zu entnehmen (Vortrag an den Ministerrat vom 25. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986). Einem derartigen Verständnis stünde auch der klare Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten entgegen (VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120043.L03Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026