RS Vwgh 2026/5/11 Ra 2025/12/0043

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Veröffentlicht am 11.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15b Abs3
Berufstätigkeiten besonders belastende 2007 §1 Z4 litb idF 2022/II/031
VwRallg
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Rechtssatz

Vorliegend wurde davon ausgegangen, dass es bei einem tatsächlichen Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten einer Justizanstalt sowie bei Vor- und Ausführungen typischerweise zu einem direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen kommt, weshalb nach § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten der tatsächliche Einsatz an den genannten Örtlichkeiten bzw bei Vor- und Ausführungen (im entsprechenden Ausmaß) das Vorliegen von Schwerarbeit begründet. Dass aber jeder direkte Kontakt mit Insassinnen und Insassen - im entsprechenden Ausmaß - unabhängig vom Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten bzw bei Vor- und Ausführungen als Schwerarbeit angesehen werden solle, ist dem (nicht bindenden) Ministerratsvortrag nicht zu entnehmen (Vortrag an den Ministerrat vom 25. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986). Einem derartigen Verständnis stünde auch der klare Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten entgegen (VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037).Vorliegend wurde davon ausgegangen, dass es bei einem tatsächlichen Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten einer Justizanstalt sowie bei Vor- und Ausführungen typischerweise zu einem direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen kommt, weshalb nach Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten der tatsächliche Einsatz an den genannten Örtlichkeiten bzw bei Vor- und Ausführungen (im entsprechenden Ausmaß) das Vorliegen von Schwerarbeit begründet. Dass aber jeder direkte Kontakt mit Insassinnen und Insassen - im entsprechenden Ausmaß - unabhängig vom Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten bzw bei Vor- und Ausführungen als Schwerarbeit angesehen werden solle, ist dem (nicht bindenden) Ministerratsvortrag nicht zu entnehmen (Vortrag an den Ministerrat vom 25. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986). Einem derartigen Verständnis stünde auch der klare Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten entgegen (VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120043.L03

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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