RS Vwgh 2026/5/11 Ra 2025/12/0043

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Veröffentlicht am 11.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15b Abs3
Berufstätigkeiten besonders belastende 2007 §1 Z4 litb idF 2022/II/031
VwRallg
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt sich, dass das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats nur dann anzunehmen ist, wenn ein Bediensteter der Justizwache zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt ist (VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037). Dass es unabhängig vom Vorliegen der genannten Tätigkeiten lediglich darauf ankäme, ob der betreffende Bedienstete der Justizwache "Kontakt mit Insassen" hätte, lässt sich dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nicht entnehmen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Aufzählung der das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats (im entsprechenden Ausmaß) begründenden Tätigkeit bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt, zumal die Aufzählung in § 1 Z 4 der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten ausdrücklich taxativ formuliert ist ("Als solche geltend ausschließlich Tätigkeiten ...").Aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt sich, dass das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats nur dann anzunehmen ist, wenn ein Bediensteter der Justizwache zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt ist (VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037). Dass es unabhängig vom Vorliegen der genannten Tätigkeiten lediglich darauf ankäme, ob der betreffende Bedienstete der Justizwache "Kontakt mit Insassen" hätte, lässt sich dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nicht entnehmen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Aufzählung der das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats (im entsprechenden Ausmaß) begründenden Tätigkeit bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt, zumal die Aufzählung in Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten ausdrücklich taxativ formuliert ist ("Als solche geltend ausschließlich Tätigkeiten ...").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120043.L01

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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