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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6Rechtssatz
Ein Revisionsverfahren betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, sofern zwischenzeitlich über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden wurde. Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (VwGH 10.6.2025, Ra 2023/14/0398). Dasselbe gilt auch für einen Beschluss, mit dem das VwG nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG die Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde wegen deren nach dessen Ansicht noch gegebener Zuständigkeit verfügt hat. Das Verfahren ist sodann in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.Ein Revisionsverfahren betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, sofern zwischenzeitlich über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden wurde. Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (VwGH 10.6.2025, Ra 2023/14/0398). Dasselbe gilt auch für einen Beschluss, mit dem das VwG nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG die Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde wegen deren nach dessen Ansicht noch gegebener Zuständigkeit verfügt hat. Das Verfahren ist sodann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170038.L04Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026