TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/16 91/01/0033

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

L82809 Gas Wien;

Norm

GasG Wr §4 Abs4 idF 1980/023;
GasG Wr §4 Abs5 idF 1980/023;
GasG Wr §4 idF 1980/023;
GasG Wr §5 Abs1;
GasG Wr §6 Abs2 idF 1991/014 ;
Richtlinien technische Wr Niederdruckgasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985);

Beachte

Vorgeschichte:89/01/0367 E 23. Mai 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerden

1. der Dr. E und 2. des Mag. O, beide in W, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. November 1990, Zl. MA 64-V 44/89, betreffend Kostenersatz gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Wiener Gasgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Land Wien Aufwendungen von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0367 verwiesen. Mit diesem hatte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1989, Zl. MA 64-B/136/88, womit eine Kostenvorschreibung von S 44.785,32 durch den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien an die Beschwerdeführer vom 24. Oktober 1988 bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in dem zitierten Erkenntnis die Rechtsauffassung, die Frage, wer Inhaber der Gasanlage (insbesondere des in öffentlichem Gut verlegten Zuleitungsrohres) sei, müsse zivilrechtlich auf Grund der rein äußerlichen, faktischen Herrschaftsverhältnisse gelöst werden. Der belangten Behörde sei ein sekundärer Verfahrensmangel unterlaufen, weil sie die erforderlichen, konkreten Tatsachenfeststellungen unterlassen habe, die zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Inhabereigenschaft auch betreffend die im öffentlichen Gut liegende, defekte Hauszuleitung durch die Beschwerdeführer notwendig seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Oktober 1988 neuerlich als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid (mit hier nicht weiter relevanten Änderungen) bestätigt.

Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen des § 4 Abs 4 und 5 des Wiener Gasgesetzes folgenden Sachverhalt fest:

Im Zuge einer am 7. September 1987 durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung im Hause Wien 4, X-Gasse 5, sei vom Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36 festgestellt worden, daß die Hausanschlußleitung vom Hauptrohr der öffentlichen Gasversorgung getrennt sei, sodaß die Gasversorgung und dadurch bedingt die Beheizung der Aufenthaltsräume einiger Wohnungen nicht möglich gewesen sei. Die unter dem Straßenniveau gelegene Hausanschlußleitung sei undicht gewesen, sodaß die Wiener Stadtwerke-Gaswerke gezwungen gewesen seien, die Lieferung von Gas einzustellen; dies sei durch Trennung der Hausanschlußleitung vom Hauptrohr des öffentlichen Gasverteilernetzes erfolgt.

In weiterer Folge sei es dadurch bedingt in den Aufenthaltsräumen der Wohnungen top Nr. 10, 12, 15 und 20 zum Absinken der Raumtemperatur auf unter 15 Grad an drei aufeinanderfolgenden Tagen gekommen. Die Temperaturmessungen seien durch in den genannten Wohnungen aufgestellte Thermophydrographen durchgeführt worden. Diese Temperaturschreiber seien am 19. Oktober 1987 in Betrieb genommen worden und sei bis 21. Oktober 1987 ohne Unterbrechung eine Temperatur zwischen 14 und 15 Grad registriert worden. Durch dieses Absinken der Raumtemperatur sei laut Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 15 eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner der oben genannten Wohnungen des Hauses Wien 4., X-Gasse 5, anzunehmen gewesen. Dieses Gutachten sei ausschlaggebend dafür gewesen, daß der Magistrat im Wege einer notstandspolizeilichen Maßnahme am 22. Oktober 1987 die Reparatur der Hausanschlußleitung veranlaßt habe, sodaß die Gasversorgung in den oben genannten Wohnungen wieder aufgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen seien in den betroffenen Wohnungen keine alternativen Heizmöglichkeiten vorhanden gewesen. Die Kosten dafür seien entsprechend der detaillierten Rechnung der Wiener Stadtwerke Gaswerke vom 29. Jänner 1988 den Hauseigentümern als Inhaber der Gasanlage in Entsprechung des § 4 Abs. 5 des Wiener Gasgesetzes bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. Dem Vertreter der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben worden, vom gesamten Akteninhalt Kenntnis zu nehmen. Er habe Akteneinsicht genommen, eine Äußerung sei aber nicht erfolgt.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Auseinandersetzung mit einzelnen Berufungsargumenten im wesentlichen folgendes aus:

Der Verwaltungsgerichtshof habe keinesfalls die Inhabereigenschaft der Beschwerdeführer an der Hausanschlußleitung verneint, sondern vielmehr ausgeführt, daß die Lage der Hausanschlußleitung auf öffentlichem Grund die Inhabereigenschaft nicht ausschließe. Die Behörde habe darzulegen, aus welchem Grund dem Hauseigentümer die rechtliche Eigenschaft als Inhaber der betreffenden Gasleitung zukomme. Dazu müsse auf zivilrechtliche Normen zurückgegriffen werden, weil das Wiener Gasgesetz keine Definition des Begriffes Inhaber enthalte. § 309 ABGB definiere den Inhaber als denjenigen, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame habe. Die Frage der Innehabung stelle auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse ab.

Die technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruckgasanlagen, die durch Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Jänner 1987, LGBl. Nr. 2/1987, anerkannt worden seien, verstünden unter einer Gasanlage den Sammelbegriff aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Brenngases ab der Abzweigung von der Versorgungsleitung (2.12). Sie umfasse die gesamte Leitungsanlage inklusive aller Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder bis zur Ausmündung ins Freie. Da die Hausanschlußleitung ex definitione (2.13.1) nun ein Teil der Leitungsanlage des betreffenden Hauses sei, falle sie daher unter den Begriff der (Haus) Gasanlage.

Diese sei daher zur Gänze ein integrierender Bestandteil des Gebäudes. Es sei daher davon auszugehen, daß sich diese sehr wohl in der Macht und Gewahrsame des Hauseigentümers befinde, da ja dieser letztendlich die Entscheidung über die Durchführung von Reparaturmaßnahmen zu treffen habe. Die Tatsache, daß der Hauseigentümer für die Durchführung von Reparaturmaßnahmen diverse Genehmigungen einzuholen habe und hiezu fachlich Befähigte und Befugte heranziehen müsse, vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, daß es schlußendlich seiner Entscheidung vorbehalten bleibe, ob solche Maßnahmen gesetzt werden oder nicht. Es ergebe sich daher, daß dem Hauseigentümer die Verfügungsgewalt über die Gasanlage zustehe und er daher als Inhaber dieser anzusehen sei. Schlußendlich müsse auch noch angeführt werden, daß die Gasanlage ja einzig und allein dem Zweck der Versorgung eines Gebäudes mit Gas diene und somit keinen Interessen der öffentlichen Hand. Dies ergebe sich auch daraus, daß es dem Hauseigentümer durchaus freistünde, die Gasanlage zu demontieren, soferne er die Energieversorgung des Gebäudes auf eine andere Art und Weise sicherstelle.

Es zeige sich also, daß dem Hauseigentümer in jedem Fall die absolute Verfügungsgewalt über die Gasanlage zustehe und er deshalb auch als deren Inhaber im Sinne des Gasgesetzes anzusehen sei. Die Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführer sei daher zu Recht erfolgt:

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, keine Kosten gemäß § 4 des Wiener Gasgesetzes tragen zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Absätze 3-5 des § 4 des Wiener Gasgesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/1954 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/1980 lauten:

"(3) Der Magistrat hat nötigenfalls den Inhaber einer Gasanlage zu verhalten, diese innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist in guten, den gesetzlichen Vorschriften und den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechenden Zustand zu versetzen.

(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Magistrat berechtigt, alle zu ihrer Beseitigung notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten durchzuführen. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Eine unmittelbare Gefahr im Sinne des Abs. 4 ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn durch die Unterbrechung der Gasversorgung die notwendige Beheizung von Aufenthaltsräumen unmöglich wird und deshalb eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht auszuschließen ist. Der Magistrat hat sich bei der Wiederherstellung der Gasversorgung auf die hiezu unumgänglich notwendigen Maßnahmen zu beschränken."

§ 5 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. normiert:

"Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen über die Arten der Gase, die erforderlichen Begriffsbestimmungen der Gastechnik, ferner die Belastung der Gasgeräte, die Leistung, die Anschluß-, Einstell- und Belastungswerte, die Errichtung, Änderung und Erhaltung der Leitungen, weiters Bestimmungen über die Beschaffenheit und Funktion von Gasgeräten, wie Wasserheizer und Raumheizer, sowie deren Bestandteile und Zubehör, die Strömungssicherung, die technische Beschaffenheit und Einrichtung von Leitungsanlagen, Rohrleitungen und Rohrverbindungen, Gasdruckregler und Gaszähleranlagen, Absperrklappen und Abgasführung sowie Absauganlagen erlassen, verbindlich erklärt oder anerkannt werden.

Auf Grund dieser Gesetzesstelle erließ die Wiener Landesregierung am 23. Dezember 1986 die Verordnung LGBl. Nr. 2/1987 mit der die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14, herausgegebenen Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985) anerkannt wurden. Die Verordnung trat am 1. Jänner 1987 in Kraft.

Die Punkte 2.12 sowie 2.13.1 der genannten Richtlinien lauten wie folgt (vgl. OZl. 116 der Verwaltungsakten):

"2.12 Gasanlagen

Sammelbegriff aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Brenngases ab der Abzweigung von der Versorgungsleitung.

Sie umfassen die Leitungsanlage inklusive aller Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder bis zur Ausmündung ins Freie.

2.13 Leitungsanlagen

2.13.1 Hausanschlußleitung

Leitungsteil zwischen dem Anschluß an der Versorgungsleitung (Hauptrohr) und dem zu versorgenden Objekt bis einschließlich der Hauptabsperreinrichtung. Das Anschlußstück selbst (Abzweigformstück, Anbohrschelle, etc.) ist Bestandteil der Versorgungsleitung."

Was zunächst den Vorwurf der Beschwerden anlangt, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Einklang zu bringen, ist den Beschwerdeführern zu erwidern, daß es zwar schreibtechnisch ungewöhnlich ist, den im Spruch des angefochtenen Bescheides - übereinstimmend mit der Fassung des Erstbescheides (vgl. OZl. 53 der Verwaltungsakten) - wiedergegebene Spruch des Erstbescheides so zu zergliedern, daß der Satzteil "die Wiederherstellung der Gasversorgung" isoliert und eingerückt dargestellt ist, daß aber dadurch ohne weiteres erkennbar ist, was die belangte Behörde mit dem "zweiten Absatz" bzw. dem "letzten Satz des dritten Absatzes" des erstinstanzlichen Bescheidspruches meint. Von einer mißglückten Spruchfassung, die § 59 Abs. 1 AVG verletzen könnte, ist daher nicht zu sprechen.

Zentraler Aspekt der übrigen Beschwerdeausführungen sind deren Punkte 1.3 sowie 2, in denen die Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwerfen, keine konkreten Tatsachenfeststellungen über die faktischen Umstände getroffen zu haben, die für die Beurteilung der Frage, wer Inhaber der in öffentlichem Gut verlegten Hauszuleitung ist, notwendig sind. Die Beschwerdeführer rügen dabei insbesondere, daß sich die belangte Behörde an den Technischen Richtlinien für die Errichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruckgasanlagen, anerkannt durch Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 2/1987 orientiert hat. In diesen Richtlinien sei nämlich die Frage der Inhabereigenschaft an Gasanlagen in keiner Weise normiert und habe die belangte Behörde den Inhalt der Richtlinien auch unrichtig wiedergegeben.

Dieser Argumentation kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Anders als im ersten Rechtsgang hat sich die belangte Behörde (die damals zivilrechtlich unrichtig meinte, die in öffentlichem Gut verlegte Hausanschlußleitung stelle einen "unselbständigen Teil" der Gasanlage und damit einen "integrierenden Bestandteil" des Gebäudes dar) im jetzt angefochtenen Bescheid zu Recht auf die obzitierten Technischen Richtlinien berufen. Diese treffen nämlich im Sinne der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Wiener GasG unter anderem eine generell maßgebliche Begriffsbestimmung für die Rohrleitungen zum Zwecke der Gasversorgung. Daraus folgt, daß die Hausanschlußleitung, nämlich der Teil der Leitung zwischen dem Hauptrohr und dem zu versorgenden Objekt (in deren Bereich festgestelltermaßen der durch die vorgenommene Notstandsmaßnahme behobene Defekt gelegen war) zur Leitungsanlage und damit zur Gasanlage gehört. Erst das Anschlußstück (Abzweigformstück, Anbohrschelle etc.) der Hausanschlußleitung zum Hauptrohr (= Versorgungsleitung) ist Bestandteil der Versorgungsleitung und gehört nicht mehr zur Gasanlage.

Damit wiederum ist für den Beschwerdefall bereits im Wege der durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Wiener GasG und der Verordnung LGBl. 2/1987 gedeckten maßgeblichen Begriffsbestimmung der Technischen Richtlinien (so wie es jetzt seit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 14/1991 im Wege des § 6 Abs. 2 Wiener GasG auf Gesetzesebene der Fall ist) klargestellt, daß die Hausanschlußleitung Teil der Gasanlage ist.

Aus diesem Grund sind die Beschwerdeführer auch als Inhaber des defekt gewesenen Leitungsteiles im Sinne des § 4 Abs. 3 leg. cit. anzusehen und bedarf es bei dieser, jetzt von der belangten Behörde in ihrem Ersatzbescheid aufgezeigten Sach- und Rechtslage, keiner darüber hinausgehenden Tatsachenfeststellungen betreffend die konkreten Herrschaftsverhältnisse hinsichtlich der im öffentlichen Gut verlegten Hausanschlußleitung mehr.

Die von den Beschwerdeführern behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid daher nicht an.

Zur über den Fragenbereich der Inhabereigenschaft an der Gasanlage hinausgehenden Verfahrensrüge ist folgendes zu sagen:

Wenn die Beschwerdeführer behaupten, es wären keine oder geringere Kosten vorzuschreiben gewesen, weil die in der mangelnden Heizmöglichkeit gelegene Gefahr durch die Heranziehung alternativer Heizmöglichkeiten (die in den Bestandobjekten bei Beginn der Mietverhältnisse vorhanden gewesen wären) kostengünstiger hätte beseitigt werden können, so übersehen sie, daß nach den ausdrücklich getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahme tatsächlich keine alternativen Heizgelegenheiten in den betroffenen Objekten vorhanden waren. Allein darauf kommt es aber bei der Beurteilung des Vorliegens der gemäß § 4 Abs. 4 und 5 leg. cit. relevanten Gefahr an. Der Umstand, daß allenfalls einzelne Mieter ursprünglich vorhandene andere Heizquellen entfernten, vermag für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 leg. cit. keine Rolle zu spielen.

Was die nicht weiter konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführer anlangt, der getätigte Aufwand sei überhöht, ist darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde zu Recht auf die unter OZl. 20 bis 24 in den Verwaltungsakten erliegenden, unbedenklichen Rechnungen gestützt hat. Es ist nicht zu ersehen, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde angesichts dieser Urkunden der Höhe nach zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Insofern schließlich die Erstbeschwerdeführerin - die ihre Eigentümereigenschaft (welche sich insbesondere aus der Einantwortungsurkunde vom 14. November 1979 ergibt, die unter OZl. 76 in den Verwaltungsakten erliegt) in der Berufung vom 10. November 1988 mit keinem Wort in Frage stellte - jetzt erstmals behauptet, sie sei seit 1988 nicht mehr Eigentümerin des Hauses, so handelt es sich dabei um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.

Somit erweist sich, daß auch die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010033.X00

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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