TE Vwgh Beschluss 2026/5/11 Ra 2023/17/0038

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Veröffentlicht am 11.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8
VwRallg
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des J A, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2023, VGW-101/032/15460/2022-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger und Asylwerber nach dem Asylgesetz 2005, richtete am 29. November 2022 eine E-Mail mit Anträgen auf „bescheidmäßige Entscheidung“ über das Bestehen seines Anspruches aus der Grundversorgung, Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht, um (vorläufig) die Gewährung der Grundversorgung zu erlangen, sowie auf Geldersatz für vorenthaltene Grundversorgungsleistungen an eine dem Magistrat der Stadt Wien zuzuordnende E-Mail-Adresse.
2
Am 7. Dezember 2022 brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend diese Anträge über eine der Magistratsabteilung 40 des Magistrats der Stadt Wien zuzuordnende E-Mail-Adresse ein.
3
Mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 legte der Revisionswerber diese Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht Wien mit der Begründung vor, dass die belangte Behörde mit dieser Vorlage - wegen des Ablaufs der dafür aus unionsrechtlichen Gründen bloß verkürzten Frist - säumig sei.
4
Mit dem angefochtenen - als verfahrensleitend bezeichneten - Beschluss leitete das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Verweis auf deren noch unzweifelhaft gegebene Zuständigkeit nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG der belangten Behörde zur Entscheidung weiter.Mit dem angefochtenen - als verfahrensleitend bezeichneten - Beschluss leitete das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Verweis auf deren noch unzweifelhaft gegebene Zuständigkeit nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG der belangten Behörde zur Entscheidung weiter.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
6
In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
7
In der Folge legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 8. Oktober 2024 vor, mit welchem dem Revisionswerber Geldersatz für Leistungen aus der Grundversorgung des Landes Wien für einen näher genannten Zeitraum ab dem 29. November 2022 in näher genannter Höhe zuerkannt wurde. Mit einem unter einem ergangenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung von Verzugszinsen zurück. In diesem Erkenntnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht durch den Revisionswerber zurückgezogen wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
8
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
9
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat vergleiche , VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).
10
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).
11
Der Revisionswerber hat sich trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu geäußert, ob angesichts des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024 noch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Revisionsverfahren besteht.
12
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche , VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
13
Die Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, nach dem Eintritt der Säumnis die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das Verwaltungsgericht), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. erneut VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).Die Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, nach dem Eintritt der Säumnis die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das Verwaltungsgericht), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche , erneut VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).
14
Demgemäß ist ein Revisionsverfahren betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, sofern zwischenzeitlich über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden wurde. Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2023/14/0398, mwN).Demgemäß ist ein Revisionsverfahren betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, sofern zwischenzeitlich über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden wurde. Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde vergleiche , VwGH 10.6.2025, Ra 2023/14/0398, mwN).
15
Dasselbe gilt demnach für den hier angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG die Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde wegen deren nach dessen Ansicht noch gegebener Zuständigkeit verfügt hat.Dasselbe gilt demnach für den hier angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG die Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde wegen deren nach dessen Ansicht noch gegebener Zuständigkeit verfügt hat.
16
Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.
17
Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).

Wien, am 11. Mai 2026

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170038.L00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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