Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1000Rechtssatz
Bei gesetzlichen Verzugszinsen handelt es sich um den "Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat" (so bereits der Wortlaut des § 1333 ABGB, in dem auf § 1000 ABGB verwiesen wird). Der Anspruch auf Zinsen entsteht von Gesetzes wegen.Bei gesetzlichen Verzugszinsen handelt es sich um den "Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat" (so bereits der Wortlaut des Paragraph 1333, ABGB, in dem auf Paragraph 1000, ABGB verwiesen wird). Der Anspruch auf Zinsen entsteht von Gesetzes wegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120145.L02Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026