RS Vwgh 2026/5/11 Ra 2023/12/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2026
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1000
ABGB §1333
  1. ABGB § 1000 heute
  2. ABGB § 1000 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  3. ABGB § 1000 gültig von 01.08.2002 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2002
  4. ABGB § 1000 gültig von 01.07.1868 bis 01.07.1868 aufgehoben durch RGBl. Nr. 62/1868

Rechtssatz

Bei gesetzlichen Verzugszinsen handelt es sich um den "Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat" (so bereits der Wortlaut des § 1333 ABGB, in dem auf § 1000 ABGB verwiesen wird). Der Anspruch auf Zinsen entsteht von Gesetzes wegen.Bei gesetzlichen Verzugszinsen handelt es sich um den "Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat" (so bereits der Wortlaut des Paragraph 1333, ABGB, in dem auf Paragraph 1000, ABGB verwiesen wird). Der Anspruch auf Zinsen entsteht von Gesetzes wegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120145.L02

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten