1
Der Mitbeteiligte stand als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in einer Justizanstalt verwendet. Er befindet sich im Ruhestand.
2
Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses hat der Mitbeteiligte am 8. Juni 2016 einen von einem Insassen der Justizanstalt gelegten Brand entdeckt. Die durchgeführte Amtshandlung hatte beim Mitbeteiligten eine Anpassungsstörung und eine Angststörung zur Folge. In der Folge war es dem Mitbeteiligten nicht möglich, seine Tätigkeit als Justizwachebeamter weiter auszuüben. Der Unfall wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) als Dienstunfall anerkannt.
3
Mit näher bezeichnetem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der Täter wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB, der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 erster Fall StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt.Mit näher bezeichnetem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der Täter wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, und Absatz 2, StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 88, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB, der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, erster Fall StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB verurteilt.
4
Dem Mitbeteiligten erwuchs - so die unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses weiter - infolge des Schadenseintritts im Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021 ein Verdienstentgang in der Höhe von € 3.565,80. Mit bedingtem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Graz-West vom 30. Dezember 2021 wurden dem Mitbeteiligten Schadenersatz in Höhe von € 3.565,80 samt 4 % Zinsen aus € 3.565,80 seit 27. August 2021 und die mit € 722,19 bestimmten Prozesskosten zuerkannt. Dem Mitbeteiligten wurde am 6. April 2022 vom Bezirksgericht Steyr die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Der Betrag war nicht einbringlich.
5
Unter Vorlage des bedingten Zahlungsbefehls vom 30. Dezember 2021 beantragte der Mitbeteiligte am 18. Oktober 2022 bei seiner Dienstbehörde die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG).Unter Vorlage des bedingten Zahlungsbefehls vom 30. Dezember 2021 beantragte der Mitbeteiligte am 18. Oktober 2022 bei seiner Dienstbehörde die Gewährung eines Vorschusses gemäß Paragraph 23 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
6
Mit Bescheid vom 6. Februar 2023 gewährte die Bundesministerin für Justiz dem Mitbeteiligten gemäß §§ 23a ff GehG einen Vorschuss in der Höhe von € 3.565,80.Mit Bescheid vom 6. Februar 2023 gewährte die Bundesministerin für Justiz dem Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 23 a, ff GehG einen Vorschuss in der Höhe von € 3.565,80.
7
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und machte unter Berufung auf § 23b Abs. 3 GehG geltend, dass ihm aus dem Titel des Vorschusses gemäß § 23b GehG auch Zinsen aus dem Betrag von € 3,565,80 zuzusprechen seien. Der angefochtene Bescheid enthalte fälschlich „keinen Zinsenausspruch“ und sei deshalb inhaltlich rechtswidrig.Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und machte unter Berufung auf Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG geltend, dass ihm aus dem Titel des Vorschusses gemäß Paragraph 23 b, GehG auch Zinsen aus dem Betrag von € 3,565,80 zuzusprechen seien. Der angefochtene Bescheid enthalte fälschlich „keinen Zinsenausspruch“ und sei deshalb inhaltlich rechtswidrig.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der Spruch zu lauten habe:
„Ihrem Antrag vom 18. Oktober 2022, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 18. Oktober 2022, auf Gewährung eines Betrages in der Höhe von EUR 3.565,80 gemäß §§ 23a ff Gehaltsgesetz 1956 wird stattgegeben und Ihnen ein Vorschuss gemäß § 23b Gehaltsgesetz in der Höhe von insgesamt EUR 3.565,80 (Verdienstentgang) samt 4 % Zinsen für den Zeitraum von 27.08.2021 bis 30.12.2021 zuerkannt.“„Ihrem Antrag vom 18. Oktober 2022, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 18. Oktober 2022, auf Gewährung eines Betrages in der Höhe von EUR 3.565,80 gemäß Paragraphen 23 a, ff Gehaltsgesetz 1956 wird stattgegeben und Ihnen ein Vorschuss gemäß Paragraph 23 b, Gehaltsgesetz in der Höhe von insgesamt EUR 3.565,80 (Verdienstentgang) samt 4 % Zinsen für den Zeitraum von 27.08.2021 bis 30.12.2021 zuerkannt.“
9
Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
10
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, § 23a GehG stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspreche. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung im Sinn des § 23a GehG seien in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergebe sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen sei (Hinweis auf VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Folglich seien bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f GehG zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach § 23b GehG.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Paragraph 23 a, GehG stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspreche. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung im Sinn des Paragraph 23 a, GehG seien in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergebe sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen sei (Hinweis auf VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Folglich seien bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f GehG zuerst die Voraussetzungen nach Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach Paragraph 23 b, GehG. 11
Der Mitbeteiligte habe einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe, woraufhin seine Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert gewesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG seien damit erfüllt. Gemäß § 23b Abs. 3 GehG umfasse das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß § 23b Abs. 2 GehG auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. Die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 1 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) führten diesbezüglich aus, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht werden würden. Daher solle es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einzubeziehen (Hinweis auf die ErlRV 1190 BlgNR 22. GP, 17). Folglich seien die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen „Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung“. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde einen Vorschuss gemäß § 23b GehG in der Höhe von € 3.565,80 gewährt, ohne über das ebenfalls „beantragte Zinsenbegehren“ abzusprechen.Der Mitbeteiligte habe einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe, woraufhin seine Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert gewesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG seien damit erfüllt. Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG umfasse das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. Die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) führten diesbezüglich aus, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht werden würden. Daher solle es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einzubeziehen (Hinweis auf die ErlRV 1190 BlgNR 22. GP, 17). Folglich seien die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen „Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung“. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde einen Vorschuss gemäß Paragraph 23 b, GehG in der Höhe von € 3.565,80 gewährt, ohne über das ebenfalls „beantragte Zinsenbegehren“ abzusprechen.
12
Im Rahmen der Beschwerdevorlage habe die belangte Behörde „beantragt“, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahin abändern, dass dem Mitbeteiligten auch die für seine Ersatzansprüche anfallenden Zinsen im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werden.
13
Nachdem somit gemäß § 23b Abs. 3 GehG beim Verdienstentgang auch die „jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen“ zu gewähren seien und diesbezüglich die rechtskräftige Entscheidung am 30. Dezember 2021 gefallen sei, sei der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen.Nachdem somit gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG beim Verdienstentgang auch die „jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen“ zu gewähren seien und diesbezüglich die rechtskräftige Entscheidung am 30. Dezember 2021 gefallen sei, sei der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Bundesministerin für Justiz.
15
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die amtsrevisionswerbende Partei macht zur Darlegung der Zulässigkeit ihrer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Vorschuss iSd § 23b GehG auch dann die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen gemäß § 23b Abs. 3 GehG zu umfassen habe, „wenn der Ersatzanspruch des Einkommens im Rahmen eines bedingten Zahlungsbefehls iSd § 244 Zivilprozessordnung (ZPO) zugesprochen wurde“. Weiters macht sie Begründungsmängel geltend.Die amtsrevisionswerbende Partei macht zur Darlegung der Zulässigkeit ihrer Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Vorschuss iSd Paragraph 23 b, GehG auch dann die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG zu umfassen habe, „wenn der Ersatzanspruch des Einkommens im Rahmen eines bedingten Zahlungsbefehls iSd Paragraph 244, Zivilprozessordnung (ZPO) zugesprochen wurde“. Weiters macht sie Begründungsmängel geltend. 18
Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig.
19
Sie ist - im Ergebnis - auch berechtigt.
20
Die §§ 23a und 23b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), lauteten in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung wie folgt (§ 23a in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018; § 23b in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020):Die Paragraphen 23 a und 23 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), lauteten in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung wie folgt (Paragraph 23 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,; Paragraph 23 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,): „Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1.
eine Beamtin oder ein Beamter
a)
einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odereinen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b)
einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2.
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3.
der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1.
sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, odersich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2.
solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
21
Mit den §§ 23a und 23b GehG wurden die zuvor geltenden Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes in das Gehaltsgesetz unter Einarbeitung des § 83c GehG „eingegliedert“ (so die ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBI. I Nr. 60, 196 BlgNR 26. GP, 9).Mit den Paragraphen 23 a und 23 b GehG wurden die zuvor geltenden Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes in das Gehaltsgesetz unter Einarbeitung des Paragraph 83 c, GehG „eingegliedert“ (so die ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBI. I Nr. 60, 196 BlgNR 26. GP, 9).
22
Auch diese Vorläuferbestimmungen sahen bereits vor, dass der Bund dem Beamten (bzw Hinterbliebenen) einen Vorschuss für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das diesem wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (oder durch den Tod den Hinterbliebenen) entgangen ist, leistet, wenn der betreffende Beamte (bzw seine Hinterbliebenen) einen rechtskräftigen Zuspruch des Schadenersatzes entweder im Wege einer Beteiligung als Privatbeteiligter im Strafverfahren (§ 9 Abs. 1 Z 1 WHG) oder im Zivilrechtsweg (§ 9 Abs. 1 Z 2 WHG) erwirkt hatte(n). Bereits diese Regelungen sahen die Leistung eines angemessenen Vorschusses auch für den Fall vor, dass eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche „unzulässig“ war oder „sie nicht erfolgen“ konnte (§ 9 Abs. 2 WHG, sowie - hinsichtlich des Schmerzengelds - § 83c GehG).Auch diese Vorläuferbestimmungen sahen bereits vor, dass der Bund dem Beamten (bzw Hinterbliebenen) einen Vorschuss für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das diesem wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (oder durch den Tod den Hinterbliebenen) entgangen ist, leistet, wenn der betreffende Beamte (bzw seine Hinterbliebenen) einen rechtskräftigen Zuspruch des Schadenersatzes entweder im Wege einer Beteiligung als Privatbeteiligter im Strafverfahren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, WHG) oder im Zivilrechtsweg (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, WHG) erwirkt hatte(n). Bereits diese Regelungen sahen die Leistung eines angemessenen Vorschusses auch für den Fall vor, dass eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche „unzulässig“ war oder „sie nicht erfolgen“ konnte (Paragraph 9, Absatz 2, WHG, sowie - hinsichtlich des Schmerzengelds - Paragraph 83 c, GehG).
23
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, hat der Gesetzgeber durch Einfügung des Abs. 1b in § 9 WHG die folgende Anordnung betreffend den in § 9 Abs. 1a WHG geregelten Umfang der Vorschussleistung eingeführt: „Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen“. In der Regierungsvorlage, die dieser Novelle zugrunde lag, wurde dies damit erläutert, dass „im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger ... normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht“ werden und es daher „auch möglich sein“ soll, „diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können“ (ErläutRV 1190 BlgNR 22. GP, 17).Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 165, hat der Gesetzgeber durch Einfügung des Absatz eins b, in Paragraph 9, WHG die folgende Anordnung betreffend den in Paragraph 9, Absatz eins a, WHG geregelten Umfang der Vorschussleistung eingeführt: „Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz eins a, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen“. In der Regierungsvorlage, die dieser Novelle zugrunde lag, wurde dies damit erläutert, dass „im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger ... normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht“ werden und es daher „auch möglich sein“ soll, „diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können“ (ErläutRV 1190 BlgNR 22. GP, 17).
24
Diese zunächst in § 9 Abs. 1b WHG eingefügte Bestimmung findet sich nunmehr in § 23b Abs. 3 GehG.Diese zunächst in Paragraph 9, Absatz eins b, WHG eingefügte Bestimmung findet sich nunmehr in Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG. 25
Die revisionswerbende Partei vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ersatzansprüche im Wege eines bedingten Zahlungsbefehls im Sinn der ZPO zugesprochen worden seien, der Bestand dieser Ansprüche „nicht iSd § 23 Abs. 1 Z 2 GehG geprüft wurde“ und diese „daher auch nicht unter die § 23b Abs. 2 und 3 GehG 1956 subsumierbar“ seien. In einem solchen Fall könne ein Anspruch nur nach den Regelungen des § 23b Abs. 4 GehG „zum Ersatz gelangen“. Im Rahmen der Anwendung dieses § 23b Abs. 4 GehG bestehe aber „keine Pflicht und auch kein Ermessen“ dahin, „neben dem Einkommen auch die Zinsen, mögen solche auch im Wege des bedingten Zahlungsbefehls zugesprochen worden sein“, zu ersetzen. Es liege zu dieser Frage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Mai 2022, Ra 2022/12/0032, entschieden, dass Ersatzansprüche bei Zuerkennung in einem Anerkenntnisurteil nicht nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch ein Gericht zugesprochen werden.Die revisionswerbende Partei vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ersatzansprüche im Wege eines bedingten Zahlungsbefehls im Sinn der ZPO zugesprochen worden seien, der Bestand dieser Ansprüche „nicht iSd Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GehG geprüft wurde“ und diese „daher auch nicht unter die Paragraph 23 b, Absatz 2, und 3 GehG 1956 subsumierbar“ seien. In einem solchen Fall könne ein Anspruch nur nach den Regelungen des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG „zum Ersatz gelangen“. Im Rahmen der Anwendung dieses Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG bestehe aber „keine Pflicht und auch kein Ermessen“ dahin, „neben dem Einkommen auch die Zinsen, mögen solche auch im Wege des bedingten Zahlungsbefehls zugesprochen worden sein“, zu ersetzen. Es liege zu dieser Frage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Mai 2022, Ra 2022/12/0032, entschieden, dass Ersatzansprüche bei Zuerkennung in einem Anerkenntnisurteil nicht nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch ein Gericht zugesprochen werden.
26
Im Weiteren legt die revisionswerbende Partei mit näherer Begründung dar, dass es sich bei einem bedingten Zahlungsbefehl nicht um einen Fall (iSd § 23b Abs. 1 GehG) handle, in dem Ansprüche im Zivilrechtsweg „nach Prüfung des Bestands“ zuerkannt werden. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Fall „die Zinsen nicht zu ersetzen, da gemäß § 23b Abs. 3 iVm Abs. 2 und Abs. 1 Z 2 GehG die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen nur übernommen werden, wenn dieser gerichtlichen Entscheidung eine Prüfung des Bestandes der Ansprüche vorangegangen ist“.Im Weiteren legt die revisionswerbende Partei mit näherer Begründung dar, dass es sich bei einem bedingten Zahlungsbefehl nicht um einen Fall (iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG) handle, in dem Ansprüche im Zivilrechtsweg „nach Prüfung des Bestands“ zuerkannt werden. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Fall „die Zinsen nicht zu ersetzen, da gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 2, und Absatz eins, Ziffer 2, GehG die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen nur übernommen werden, wenn dieser gerichtlichen Entscheidung eine Prüfung des Bestandes der Ansprüche vorangegangen ist“.
27
Dieser Ansicht, wonach Zinsen bei der Zuerkennung eines Vorschusses auf die besondere Hilfeleistung im - hier gegebenen - Fall einer Prüfung des Bestands der Ansprüche durch die Dienstbehörde (§ 23b Abs. 4 GehG) schon grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht zu folgen.Dieser Ansicht, wonach Zinsen bei der Zuerkennung eines Vorschusses auf die besondere Hilfeleistung im - hier gegebenen - Fall einer Prüfung des Bestands der Ansprüche durch die Dienstbehörde (Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG) schon grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht zu folgen.
28
Bei gesetzlichen Verzugszinsen handelt es sich um den „Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat“ (so bereits der Wortlaut des § 1333 ABGB, in dem auf § 1000 ABGB verwiesen wird). Der Anspruch auf Zinsen entsteht von Gesetzes wegen.Bei gesetzlichen Verzugszinsen handelt es sich um den „Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat“ (so bereits der Wortlaut des Paragraph 1333, ABGB, in dem auf Paragraph 1000, ABGB verwiesen wird). Der Anspruch auf Zinsen entsteht von Gesetzes wegen.
29
In § 23b Abs. 2 GehG wird der Umfang des Schadens bzw Schadenersatzanspruchs, hinsichtlich dessen der Bund einem Beamten nach § 23b GehG im Fall einer Schädigung im Zuge eines Dienstunfalls im Sinn des § 23a GehG - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - einen Vorschuss leistet, dergestalt umschrieben, dass er die „Heilungskosten“, das „Schmerzengeld“ sowie „jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht“, umfasst. Ausdrücklich ist dabei in § 23b Abs. 3 GehG angeordnet, dass das „Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 ... auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden“ Zinsen „umfassen“. Die Zinsen werden damit zum Teil des Schmerzengeldes bzw Ersatzanspruches erklärt.In Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG wird der Umfang des Schadens bzw Schadenersatzanspruchs, hinsichtlich dessen der Bund einem Beamten nach Paragraph 23 b, GehG im Fall einer Schädigung im Zuge eines Dienstunfalls im Sinn des Paragraph 23 a, GehG - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - einen Vorschuss leistet, dergestalt umschrieben, dass er die „Heilungskosten“, das „Schmerzengeld“ sowie „jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht“, umfasst. Ausdrücklich ist dabei in Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG angeordnet, dass das „Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, ... auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden“ Zinsen „umfassen“. Die Zinsen werden damit zum Teil des Schmerzengeldes bzw Ersatzanspruches erklärt.
30
Nun ist es zwar zutreffend, dass eine vergleichbare Anordnung für Schmerzengeld und Einkommen nach § 23b Abs. 4 GehG nicht getroffen wurde. Allerdings ist nicht zu sehen, dass mit denselben Begrifflichkeiten in Abs. 2 bzw Abs. 4 jeweils Unterschiedliches gemeint sein sollte, zumal Abs. 4 die Wortfolge „Ansprüche gemäß Abs. 2“ enthält. Zu diesen Ansprüchen zählen das Schmerzengeld, das entgangene Einkommen sowie die Heilungskosten. Zweck des Abs. 4 ist es nicht, eigenständige Ansprüche zu normieren. Er regelt bloß den Fall, dass über die in Abs. 2 genannten Ansprüche, zu denen im Fall des Schmerzengelds und des entgangenen Einkommens nach Abs. 3 auch die Zinsen zählen, eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes erfolgt ist. Deshalb entspricht es auch dem Zweck des § 23b GehG, auch in den Fällen des Abs. 4 Zinsen als Teil des Schmerzengeldes bzw Einkommens anzusehen.Nun ist es zwar zutreffend, dass eine vergleichbare Anordnung für Schmerzengeld und Einkommen nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG nicht getroffen wurde. Allerdings ist nicht zu sehen, dass mit denselben Begrifflichkeiten in Absatz 2, bzw Absatz 4, jeweils Unterschiedliches gemeint sein sollte, zumal Absatz 4, die Wortfolge „Ansprüche gemäß Absatz 2, enthält. Zu diesen Ansprüchen zählen das Schmerzengeld, das entgangene Einkommen sowie die Heilungskosten. Zweck des Absatz 4, ist es nicht, eigenständige Ansprüche zu normieren. Er regelt bloß den Fall, dass über die in Absatz 2, genannten Ansprüche, zu denen im Fall des Schmerzengelds und des entgangenen Einkommens nach Absatz 3, auch die Zinsen zählen, eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes erfolgt ist. Deshalb entspricht es auch dem Zweck des Paragraph 23 b, GehG, auch in den Fällen des Absatz 4, Zinsen als Teil des Schmerzengeldes bzw Einkommens anzusehen.
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Der der Regelung über die Leistung des Vorschusses zugrunde liegende Zweck ist es, den Beamten davor zu schützen, dass der Schadenersatz vom Schädiger (etwa weil dieser nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig ist) nicht oder zunächst nicht geleistet wird (vgl die Erläuterungen im AB zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR 21. GP, 13, in denen zu § 83c GehG als Beispiel der Fall genannt wird, dass das Schmerzengeld „z.B. beim Täter nicht einbringlich ist“).Der der Regelung über die Leistung des Vorschusses zugrunde liegende Zweck ist es, den Beamten davor zu schützen, dass der Schadenersatz vom Schädiger (etwa weil dieser nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig ist) nicht oder zunächst nicht geleistet wird vergleiche , die Erläuterungen im Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR 21. GP, 13, in denen zu Paragraph 83 c, GehG als Beispiel der Fall genannt wird, dass das Schmerzengeld „z.B. beim Täter nicht einbringlich ist“).
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Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist aber kein sachlicher Grund dafür zu sehen, den auf die gesetzlichen Zinsen entfallenden Teil der Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger unterschiedlich zu behandeln je nachdem, ob diese gerichtlich nach Prüfung des Bestands zugesprochen worden sind (wie im Fall der Ziffer 1 des § 23b Abs. 1 GehG, also im Fall des Zuspruchs an den als Privatbeteiligten im Strafverfahren angeschlossenen Beamten, bzw im Fall der Ziffer 2 des § 23b Abs. 1 GehG bei Zuspruch nach Prüfung des Bestands im Zivilrechtsweg), oder ob der Vorschuss auf diese Schadenersatzansprüche - wie im Fall der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung - erst nach Prüfung des Bestands durch die Dienstbehörde gemäß § 23b Abs. 4 GehG erfolgt. Auch Rahmen einer solchen Prüfung durch die Dienstbehörde nach § 23b Abs. 4 GehG ist nämlich für die Frage, welche Ansprüche (dem Grunde nach) geeignet sind, Grundlage des Vorschusses zu sein, auf jene grundsätzliche Regelungen des § 23b GehG Bedacht zu nehmen, aus denen sich ergibt, welche Bestandteile der Schadenersatzansprüche hierfür in Betracht kommen. Auch in diesem Fall ist daher zu beachten, dass die gesetzlichen Verzugszinsen von den Ansprüchen, für die ein Vorschuss erfolgen kann, gemäß der Regelung des § 23b Abs. 3 GehG „umfasst“ sind. Auch in diesem Zusammenhang besteht die Schutzwürdigkeit des Beamten vor dem Eintritt eines Zahlungsausfalls oder -verzugs in gleicher Weise.Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist aber kein sachlicher Grund dafür zu sehen, den auf die gesetzlichen Zinsen entfallenden Teil der Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger unterschiedlich zu behandeln je nachdem, ob diese gerichtlich nach Prüfung des Bestands zugesprochen worden sind (wie im Fall der Ziffer 1 des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG, also im Fall des Zuspruchs an den als Privatbeteiligten im Strafverfahren angeschlossenen Beamten, bzw im Fall der Ziffer 2 des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG bei Zuspruch nach Prüfung des Bestands im Zivilrechtsweg), oder ob der Vorschuss auf diese Schadenersatzansprüche - wie im Fall der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung - erst nach Prüfung des Bestands durch die Dienstbehörde gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG erfolgt. Auch Rahmen einer solchen Prüfung durch die Dienstbehörde nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG ist nämlich für die Frage, welche Ansprüche (dem Grunde nach) geeignet sind, Grundlage des Vorschusses zu sein, auf jene grundsätzliche Regelungen des Paragraph 23 b, GehG Bedacht zu nehmen, aus denen sich ergibt, welche Bestandteile der Schadenersatzansprüche hierfür in Betracht kommen. Auch in diesem Fall ist daher zu beachten, dass die gesetzlichen Verzugszinsen von den Ansprüchen, für die ein Vorschuss erfolgen kann, gemäß der Regelung des Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG „umfasst“ sind. Auch in diesem Zusammenhang besteht die Schutzwürdigkeit des Beamten vor dem Eintritt eines Zahlungsausfalls oder -verzugs in gleicher Weise.
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An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass im Abs. 3 des § 23b GehG zur Definition des Zeitraums, für den der Vorschuss auch bezüglich Zinsen zusteht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzansprüche abgestellt wird („bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche“). Dies bedeutet insbesondere nicht, dass in jenen Fällen, in denen ein gerichtlicher Zuspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, ein Vorschuss im Umfang der Zinsen schon grundsätzlich ausscheidet, sondern hätte nur zur Folge, dass auch insofern eine eigenständige Beurteilung (Prüfung des Bestands) durch die Dienstbehörde vorzunehmen ist, dh dass diese den Vorschuss hinsichtlich des Anspruchs auf Zinsen im Umfang eines Zinsenlaufs bis zu einem von der Dienstbehörde eigenständig zu ermittelnden Zeitpunkt festzusetzen hat.An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass im Absatz 3, des Paragraph 23 b, GehG zur Definition des Zeitraums, für den der Vorschuss auch bezüglich Zinsen zusteht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzansprüche abgestellt wird („bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche“). Dies bedeutet insbesondere nicht, dass in jenen Fällen, in denen ein gerichtlicher Zuspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, ein Vorschuss im Umfang der Zinsen schon grundsätzlich ausscheidet, sondern hätte nur zur Folge, dass auch insofern eine eigenständige Beurteilung (Prüfung des Bestands) durch die Dienstbehörde vorzunehmen ist, dh dass diese den Vorschuss hinsichtlich des Anspruchs auf Zinsen im Umfang eines Zinsenlaufs bis zu einem von der Dienstbehörde eigenständig zu ermittelnden Zeitpunkt festzusetzen hat.
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In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Prüfung des Bestands durch das Zivilgericht erfolgt ist (vgl dazu, dass der Fall der Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls als Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohne Prüfung des Bestands der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG zu qualifizieren ist, VwGH 19.2.2024, Ro 2022/12/0025), ist in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Vorschuss für Zinsen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung durch die Dienstbehörde (bzw das Verwaltungsgericht) zu gewähren ist.In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Prüfung des Bestands durch das Zivilgericht erfolgt ist vergleiche , dazu, dass der Fall der Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls als Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohne Prüfung des Bestands der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG zu qualifizieren ist, VwGH 19.2.2024, Ro 2022/12/0025), ist in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Vorschuss für Zinsen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung durch die Dienstbehörde (bzw das Verwaltungsgericht) zu gewähren ist. 35
Nicht nachvollziehbar ist das angefochtene Erkenntnis in diesem Zusammenhang zudem auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des zugrunde gelegten Zinsenlaufs.
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Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 23b Abs. 4 GehG davon aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geltendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag (vgl VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG davon aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geltendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag vergleiche , VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037, mwN). 37
Nichts anderes kann im Rahmen der Entscheidung über den Vorschuss in Ansehung des auf Verzugszinsen entfallenden Teils der Ansprüche gelten. Auch diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht (bzw die Dienstbehörde) eine Bemessung in der Weise vorzunehmen, wie sie im Fall der Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg vorzunehmen wäre. Der Beginn des Zinsenlaufs ist mit dem Schadenseintritt festzulegen. Darüber hinaus ist im Sinn obiger Ausführungen das Ende des Zinsenlaufs mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids der Dienstbehörde (bzw des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts) auszusprechen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 11. Mai 2026