TE Vwgh Beschluss 2026/5/11 Ra 2023/10/0015

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Veröffentlicht am 11.05.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der M T, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Dezember 2022, Zl. LVwG-S-2590/001-2022, betreffend Tierarzneimittelkontrollgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. August 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt zu haben, indem sie einen Hund trotz Vorliegens von Qualzuchtmerkmalen verkauft habe (Spruchpunkt I.). Zudem habe die Revisionswerberin entgegen § 5 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG ein Tierarzneimittel zur Anwendung besessen (Spruchpunkt II.). Über die Revisionswerberin wurde zu Spruchpunkt I. eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) sowie zu Spruchpunkt II. eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. August 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt zu haben, indem sie einen Hund trotz Vorliegens von Qualzuchtmerkmalen verkauft habe (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem habe die Revisionswerberin entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG ein Tierarzneimittel zur Anwendung besessen (Spruchpunkt römisch zwei.). Über die Revisionswerberin wurde zu Spruchpunkt römisch eins. eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) sowie zu Spruchpunkt römisch zwei. eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, Spruchpunkt I. aufgehoben und zu diesem Spruchpunkt das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt und der Spruch (näher umschrieben) präzisiert wurde (Spruchpunkt 2.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben und zu diesem Spruchpunkt das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt und der Spruch (näher umschrieben) präzisiert wurde (Spruchpunkt 2.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
3
Gegen Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses erhob die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es gebe keine hg. Rechtsprechung zu der Frage, ob sich grenzüberschreitende Tätigkeiten von Tierärzten ausschließlich auf Fälle beziehen würden, in welchen der Tierarzt Staatsangehöriger eines EWR-Staates sei und seine Tätigkeit in Österreich ausübe. Eine grenzüberschreitende Tätigkeit liege auch vor, wenn ein Tier in einen EWR-Staat gebracht und dort behandelt werde. Gegenständlich sei ein Import von in Österreich nicht zugelassenen Medikamenten nicht gegeben. Die Frage, ob ein Tier, welches in einem EWR-Staat behandelt werde, mit einer geringen Menge eines solchen Medikamentes nach einer Behandlung in diesem Staat auch in Österreich versorgt werden könne, sei für eine Vielzahl von Tierbesitzern ausschlaggebend und stelle daher eine erhebliche Frage des Materienrechtes dar.
8
Mit diesem Vorbringen lässt die Revisionswerberin jedoch die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses gänzlich außer Acht und entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht kam nämlich zu der Ansicht, festgestellt werden könne, dass es sich um ein ungarisches Tierarzneimittel handle, welches in Österreich nicht zugelassen und verschreibungspflichtig sei und welches die Revisionswerberin besessen sowie an die Hundekäuferin übergeben habe. Nicht festgestellt werden könne - dies wurde vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch näher begründet - jedoch, woher die Revisionswerberin das Tierarzneimittel bezogen habe, im Speziellen, dass dieses von einem ungarischen Tierarzt aus dessen tierärztlicher Hausapotheke stamme.
9
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt vergleiche , etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).
10
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023100015.L00

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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