Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §43 Abs7Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/16/0005 B 17. Juni 2020 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht (vgl. etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb ist der gegenständliche Antrag zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH 29.1.2008, 2005/05/0159).Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht vergleiche etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb ist der gegenständliche Antrag zurückzuweisen vergleiche nochmals VwGH 29.1.2008, 2005/05/0159).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070026.L01Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026