TE Vwgh Beschluss 2026/5/12 Ra 2025/07/0026

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Veröffentlicht am 12.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §43 Abs7
VwRallg
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, in der Revisionssache des L R, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Mai 2024, LVwG 80.34-8628/2022-35, LVwG 46.34-8684/2022-68, LVwG 80.34-8629/2022-35 und LVwG 46.34-8683/2022-68, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (in eventu auf Entschädigungsfestsetzung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag des Revisionswerbers L R auf Berichtigung der Kostenentscheidung des Erkenntnisses vom 12. März 2026, Ra 2025/07/0022 bis 0028, 0033, 0035, 0260, wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
2
Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des Verfahrens kein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten zusteht. Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig (vgl. VwGH 17.6.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Der gegenständliche Antrag war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/21/0173, mwN).Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des Verfahrens kein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten zusteht. Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig vergleiche , VwGH 17.6.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Der gegenständliche Antrag war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen vergleiche , VwGH 26.1.2012, 2011/21/0173, mwN).
3
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht zu einer amtswegigen Berichtigung veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen nochmals VwGH Ro 2020/16/0005 und 2011/21/0173, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht zu einer amtswegigen Berichtigung veranlasst vergleiche , zu den Voraussetzungen nochmals VwGH Ro 2020/16/0005 und 2011/21/0173, jeweils mwN).

Wien, am 12. Mai 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070026.L00

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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