RS Vwgh 2026/5/13 Ro 2025/13/0044

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1
BAO §207
BAO §215
BAO §216
BAO §4
FinStrG §29
VwRallg
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 29 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 29 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.03.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Die eingetretene Festsetzungsverjährung führte dazu, dass die Abgabe nicht mehr (neu) festgesetzt werden konnte; der Abgabenanspruch konnte somit in dieser Höhe nicht mehr durchgesetzt und vollstreckt werden. Davon unberührt bleibt aber, dass mit der Zahlung des Abgabenbetrags aufgrund der Selbstanzeige ein bestehender Abgabenanspruch getilgt wurde und sich insoweit auf dem Abgabenkonto kein Guthaben aus dieser Zahlung ergeben kann. Zahlungen, die auf Grund einer Selbstanzeige auf das Abgabenkonto geleistet wurden, stellen nämlich keine eines Rechtsgrundes entbehrende Zahlungen einer Nichtschuld dar. Daran ändert auch das Fehlen einer späteren Festsetzung aufgrund der eingetretenen Verjährung nichts, weil der Eintritt der Verjährung nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches bewirkt (vgl. VwGH 3.5.2000, 97/13/0202). Etwaige Einwendungen gegen die Höhe des entstandenen - aber nicht festgesetzten - Abgabenanspruchs sind im Verfahren betreffend die Erlassung des Abrechnungsbescheides zu prüfen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Überprüfung einer Abgabenfestsetzung, die im Abrechnungsbescheidverfahren nicht erfolgen kann (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032), weil die Abgabe in Höhe der erfolgten Tilgung gerade nicht festgesetzt wurde und aufgrund der eingetretenen Verjährung auch nicht mehr festgesetzt werden kann.Die eingetretene Festsetzungsverjährung führte dazu, dass die Abgabe nicht mehr (neu) festgesetzt werden konnte; der Abgabenanspruch konnte somit in dieser Höhe nicht mehr durchgesetzt und vollstreckt werden. Davon unberührt bleibt aber, dass mit der Zahlung des Abgabenbetrags aufgrund der Selbstanzeige ein bestehender Abgabenanspruch getilgt wurde und sich insoweit auf dem Abgabenkonto kein Guthaben aus dieser Zahlung ergeben kann. Zahlungen, die auf Grund einer Selbstanzeige auf das Abgabenkonto geleistet wurden, stellen nämlich keine eines Rechtsgrundes entbehrende Zahlungen einer Nichtschuld dar. Daran ändert auch das Fehlen einer späteren Festsetzung aufgrund der eingetretenen Verjährung nichts, weil der Eintritt der Verjährung nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches bewirkt vergleiche VwGH 3.5.2000, 97/13/0202). Etwaige Einwendungen gegen die Höhe des entstandenen - aber nicht festgesetzten - Abgabenanspruchs sind im Verfahren betreffend die Erlassung des Abrechnungsbescheides zu prüfen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Überprüfung einer Abgabenfestsetzung, die im Abrechnungsbescheidverfahren nicht erfolgen kann vergleiche VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032), weil die Abgabe in Höhe der erfolgten Tilgung gerade nicht festgesetzt wurde und aufgrund der eingetretenen Verjährung auch nicht mehr festgesetzt werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130044.J05

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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