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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198 Abs1Rechtssatz
Die eingetretene Festsetzungsverjährung führte dazu, dass die Abgabe nicht mehr (neu) festgesetzt werden konnte; der Abgabenanspruch konnte somit in dieser Höhe nicht mehr durchgesetzt und vollstreckt werden. Davon unberührt bleibt aber, dass mit der Zahlung des Abgabenbetrags aufgrund der Selbstanzeige ein bestehender Abgabenanspruch getilgt wurde und sich insoweit auf dem Abgabenkonto kein Guthaben aus dieser Zahlung ergeben kann. Zahlungen, die auf Grund einer Selbstanzeige auf das Abgabenkonto geleistet wurden, stellen nämlich keine eines Rechtsgrundes entbehrende Zahlungen einer Nichtschuld dar. Daran ändert auch das Fehlen einer späteren Festsetzung aufgrund der eingetretenen Verjährung nichts, weil der Eintritt der Verjährung nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches bewirkt (vgl. VwGH 3.5.2000, 97/13/0202). Etwaige Einwendungen gegen die Höhe des entstandenen - aber nicht festgesetzten - Abgabenanspruchs sind im Verfahren betreffend die Erlassung des Abrechnungsbescheides zu prüfen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Überprüfung einer Abgabenfestsetzung, die im Abrechnungsbescheidverfahren nicht erfolgen kann (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032), weil die Abgabe in Höhe der erfolgten Tilgung gerade nicht festgesetzt wurde und aufgrund der eingetretenen Verjährung auch nicht mehr festgesetzt werden kann.Die eingetretene Festsetzungsverjährung führte dazu, dass die Abgabe nicht mehr (neu) festgesetzt werden konnte; der Abgabenanspruch konnte somit in dieser Höhe nicht mehr durchgesetzt und vollstreckt werden. Davon unberührt bleibt aber, dass mit der Zahlung des Abgabenbetrags aufgrund der Selbstanzeige ein bestehender Abgabenanspruch getilgt wurde und sich insoweit auf dem Abgabenkonto kein Guthaben aus dieser Zahlung ergeben kann. Zahlungen, die auf Grund einer Selbstanzeige auf das Abgabenkonto geleistet wurden, stellen nämlich keine eines Rechtsgrundes entbehrende Zahlungen einer Nichtschuld dar. Daran ändert auch das Fehlen einer späteren Festsetzung aufgrund der eingetretenen Verjährung nichts, weil der Eintritt der Verjährung nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches bewirkt vergleiche VwGH 3.5.2000, 97/13/0202). Etwaige Einwendungen gegen die Höhe des entstandenen - aber nicht festgesetzten - Abgabenanspruchs sind im Verfahren betreffend die Erlassung des Abrechnungsbescheides zu prüfen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Überprüfung einer Abgabenfestsetzung, die im Abrechnungsbescheidverfahren nicht erfolgen kann vergleiche VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032), weil die Abgabe in Höhe der erfolgten Tilgung gerade nicht festgesetzt wurde und aufgrund der eingetretenen Verjährung auch nicht mehr festgesetzt werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130044.J05Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026