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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0109 B 10. Juni 2020 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 216 BAO ist mit einem Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Der Abrechnungsbescheid dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0061).Gemäß Paragraph 216, BAO ist mit einem Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Der Abrechnungsbescheid dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin vergleiche VwGH 17.12.2014, 2010/13/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130044.J02Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026