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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/15/0081 B 14. Jänner 2025 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Vorsteuer ist ein Teil der Berechnung der Umsatzsteuer (vgl. § 20 Abs. 2 UStG 1994). Ein Vorsteuerüberhang stellt einen "negativen Abgabenspruch" dar, für den dieselben Regelungen - etwa auch hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruchs - gelten wie für die Abgabenschuld (vgl. VwGH 21.10.1993, 91/15/0077).Die Vorsteuer ist ein Teil der Berechnung der Umsatzsteuer vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, UStG 1994). Ein Vorsteuerüberhang stellt einen "negativen Abgabenspruch" dar, für den dieselben Regelungen - etwa auch hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruchs - gelten wie für die Abgabenschuld vergleiche VwGH 21.10.1993, 91/15/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130044.J01Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026