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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/13/0022 E 22. Juni 2022 RS 9Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Geltendmachung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist insbesondere, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (vgl. VwGH 27.2.2014, 2011/15/0106).Voraussetzung für die Geltendmachung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist insbesondere, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte vergleiche VwGH 27.2.2014, 2011/15/0106).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J15Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026