Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §11 Abs1 Z4 idF 2010/I/111Beachte
Rechtssatz
Die Ausschlusstatbestände des § 9 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 sollen sicherstellen, dass die steuerlichen Begünstigungen der Firmenwertabschreibung bzw. des Fremdkapitalzinsenabzugs nur bei "fremdbezogenen" Beteiligungsanschaffungen zur Anwendung kommen und gleichzeitig die künstliche Generierung von Betriebsausgaben durch das "Hin- und Herschieben" von Beteiligungen im Konzern verhindern. Bei einer Fallkonstellation, bei der sämtliche Entscheidungen betreffend den Beteiligungserwerb sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite faktisch durch dieselben zwei natürlichen Personen alleine getroffen wurden, kann eine "fremdbezogene" Beteiligungsanschaffung - schon mangels eines "fremden" Erwerbers mit eigenen, jenen der Verkäuferseite entgegenstehenden Interessen hinsichtlich des Beteiligungserwerbs - nicht erblickt werden.Die Ausschlusstatbestände des Paragraph 9, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 sollen sicherstellen, dass die steuerlichen Begünstigungen der Firmenwertabschreibung bzw. des Fremdkapitalzinsenabzugs nur bei "fremdbezogenen" Beteiligungsanschaffungen zur Anwendung kommen und gleichzeitig die künstliche Generierung von Betriebsausgaben durch das "Hin- und Herschieben" von Beteiligungen im Konzern verhindern. Bei einer Fallkonstellation, bei der sämtliche Entscheidungen betreffend den Beteiligungserwerb sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite faktisch durch dieselben zwei natürlichen Personen alleine getroffen wurden, kann eine "fremdbezogene" Beteiligungsanschaffung - schon mangels eines "fremden" Erwerbers mit eigenen, jenen der Verkäuferseite entgegenstehenden Interessen hinsichtlich des Beteiligungserwerbs - nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J12Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026