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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
KStG 1988 §11 Abs1 Z4 idF 2010/I/111Beachte
Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 1 PSG ist die Privatstiftung ein Rechtsträger und sie genießt Rechtspersönlichkeit. Privatstiftungen können grundsätzlich Rechtsträgerinnen von Unternehmen sein und selbst auch an der Spitze eines Konzerns stehen (vgl. etwa OGH 1.12.2005, 6 Ob 217/05p). Die Stiftung kennt als "eigentümerloses Vermögen" zwar weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter, Stifter können sich aber, auch wenn sie selbst formal keine Gesellschafter sind, Gestaltungsrechte vorbehalten, die ihnen eine zumindest gesellschafterähnliche Stellung vermitteln (vgl. etwa OGH 20.12.2018, 6 Ob 195/18x).Nach Paragraph eins, Absatz eins, PSG ist die Privatstiftung ein Rechtsträger und sie genießt Rechtspersönlichkeit. Privatstiftungen können grundsätzlich Rechtsträgerinnen von Unternehmen sein und selbst auch an der Spitze eines Konzerns stehen vergleiche etwa OGH 1.12.2005, 6 Ob 217/05p). Die Stiftung kennt als "eigentümerloses Vermögen" zwar weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter, Stifter können sich aber, auch wenn sie selbst formal keine Gesellschafter sind, Gestaltungsrechte vorbehalten, die ihnen eine zumindest gesellschafterähnliche Stellung vermitteln vergleiche etwa OGH 20.12.2018, 6 Ob 195/18x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J11Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026