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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §11 Abs1 Z4 idF 2010/I/111Beachte
Rechtssatz
Auch (allenfalls mehrere) Rechtsträger, die nicht Kapitalgesellschaften sind, können eine Konzernspitze bilden, sofern ihre Leitungsmacht hinreichend koordiniert ist (vgl. dazu etwa VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049, zur Leitung eines Konzerns durch zwei natürliche Personen, sowie VwGH 26.6.2024, Ro 2021/15/0012).Auch (allenfalls mehrere) Rechtsträger, die nicht Kapitalgesellschaften sind, können eine Konzernspitze bilden, sofern ihre Leitungsmacht hinreichend koordiniert ist vergleiche dazu etwa VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049, zur Leitung eines Konzerns durch zwei natürliche Personen, sowie VwGH 26.6.2024, Ro 2021/15/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J10Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026