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000Norm
BudgetbegleitG 2011Beachte
Rechtssatz
Die mit dem StRefG 2005 eingeführte Bestimmung des § 9 Abs. 7 KStG 1988 - und die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 später eingeführte Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 leg.cit. - knüpft mit ihrem Ausschlusstatbestand (u.a.) an die Anschaffung von Beteiligungen von einem konzernzugehörigen "Unternehmen" an. In den Gesetzesmaterialien wird dazu u.a. ausgeführt, dass "Anschaffungen im Konzern und damit auch innerhalb der Unternehmensgruppe" die Möglichkeit der Firmenwertabschreibung nicht eröffnen sollen (ErlRV 451 BlgNR 22. GP 26). Auch wenn der Begriff des "Unternehmens" an dieser Stelle keine gesetzliche Definition erfährt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit nur jene Rechtsträger erfassen wollte, denen die Unternehmereigenschaft nach UGB zukommt.Die mit dem StRefG 2005 eingeführte Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 - und die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 später eingeführte Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. - knüpft mit ihrem Ausschlusstatbestand (u.a.) an die Anschaffung von Beteiligungen von einem konzernzugehörigen "Unternehmen" an. In den Gesetzesmaterialien wird dazu u.a. ausgeführt, dass "Anschaffungen im Konzern und damit auch innerhalb der Unternehmensgruppe" die Möglichkeit der Firmenwertabschreibung nicht eröffnen sollen (ErlRV 451 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26). Auch wenn der Begriff des "Unternehmens" an dieser Stelle keine gesetzliche Definition erfährt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit nur jene Rechtsträger erfassen wollte, denen die Unternehmereigenschaft nach UGB zukommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J04Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026